Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Die Regelung zu den zulässigen Zwecken ist umfassend, was die behördlichen und hoheitlichen Auf- BFU gaben und Nutzungsmöglichkeiten betrifft. In einer längerfristigen Perspektive besteht jedoch auch ein
grosses wissenschaftliches Interesse an dieser Datenquelle. Änderungsvorschlag: Die Regelung
sollte mit dem Zweck der Forschung zur Verkehrssicherheit durch nicht-behördliche Forschungsinstitu-
tionen ergänzt werden.
Es sollte auch Versicherungsunternehmen gestattet sein, für die Aufklärung von Unfällen, die Daten SVV des Fahrzeugmodusspeichers auslesen zu können. Folgende Ergänzung würde Sinn machen: e. Un-
tersuchungen zur Aufklärung von Versicherungsansprüchen
Wir unterstützen den Artikel 18 AFV Buchstabe e, wenn die «Weiterentwicklung der Fahraus- und - L-Drive, weiterbildung auf Basis der bearbeiteten Daten» als Zweck genannt wird. RoadCross
Die Erläuterung zu Artikel 18 AFV müsste angepasst werden: Wenn es sich bei den aufzuzeichnenden VD Ereignissen nicht per se um Personendaten handelt, gelten sie dennoch als Personendaten, sobald sie
mit einer natürlichen Person (oder auch juristischen Person gemäss DSG) in Verbindung gebracht wer-
den können.
Buchstabe a sollte dahingehend präzisiert werden, dass die Polizei explizit für den Zugriff auf die Daten VD berechtigt wird. Ansonsten erscheint «im Rahmen der Strafprozessordnung» in Buchstabe b redundant
und unnötig.
Die Polizei ist im Falle eines Unfalls nicht nur an den Daten aus dem Fahrmodusspeicher interessiert, BL sondern auch aus dem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung.
Die relevanten Daten müssen einfach und unbürokratisch von der Polizei erhoben werden können. Es BS, BL muss angestrebt werden, dass zur Datensicherung ein einheitliches Tool verwendet werden kann. Al-
ternativ sollen die Daten vom Hersteller in einer verständlichen Art und Weise der Strafverfolgungsbe-
hörde zur Verfügung gestellt werden müssen.
Entgegen den Angaben im Bericht erfolgt für die Akteure keine materielle Begrenzung, die nicht bereits DTC im Gesetz vorgegeben wäre, ansonsten die Verordnung als gesetzeswidrig zu betrachten wäre. Der
Artikel scheint daher entbehrlich und könnte gestrichen werden.
Der Artikel nimmt eine sehr defensive Haltung ein, die die Entwicklungsfähigkeit reduziert. Es sollte MyBuxi eine «Opt-In» Möglichkeit für eine weitergehende Nutzung der Daten geben.
Solange Autonomie-Level 5 nicht erreicht wird, sollten zusätzlich Informationen geliefert werden. Aus- CHO wertung der Fähigkeiten des KI-Systems und Verbesserungen sollten auch dazu gehören.
Frage 20: Sind Sie mit der Regelung zur Bearbeitung von Daten im Rahmen des Vollzugs einverstanden (Art. 19)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, economiesuisse, ACVS, asa, KKJPD, KKPKS, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, L-Drive, Routiers, RoadCross, VfV, FRS, TCS, VFAS, IG DHS, SBV, SAAM, Post, AMAG, FOR, KpOW, LOXO, Mobility, Privatim, TPG
In den Erläuterungen zum Artikel steht, dass Artikel 25g Absätze 4 und 5 nSVG die Grundlage für die VD Datenbearbeitung bildet und die Verordnung die Behörden, die zur Datenbearbeitung berechtigt sind,
definieren sowie die zulässigen Zwecke regeln wird. Konsultiert man Artikel 25g Absätze 4 und 5 nSVG,
stellt man fest, dass nur die Zulassungsbehörden genannt werden. Artikel 19 Absatz 1 Buch-
stabe a AFV wiederum sieht vor, dass das ASTRA, das BAKOM, das BAV, das BAZG, die Armee sowie
Behörden der Kantone und der Gemeinden Daten bearbeiten dürfen, soweit dies für ihre Vollzugsauf-
gaben unentbehrlich ist. Buchstabe b erlaubt inländischen Behörden untereinander einen Austausch
von Personendaten. Somit dürfte Artikel 19 AFV weitaus umfassendere Bearbeitungen vorsehen als
die im SVG erwähnten. Der Einstieg der Erläuterungen zu Artikel 19 AFV sollte somit zugunsten der
Transparenz dahingehend deutlicher formuliert werden, dass die Bearbeitung sich von der in Arti-
kel 25g nSVG genannten unterscheidet, andere Behörden betrifft und zur Erreichung anderer Ziele
dient.
Allerdings begrüssen wir die explizite Erwähnung des Verbots von Profiling (des Erstellens von Persön- VD lichkeitsprofilen) und der Notwendigkeit einer spezifischen Rechtsgrundlage. Aus unserer Sicht wäre
den allgemeinen Erläuterungen das Verbot einer Bearbeitung von besonders schützenswerten Perso-
nendaten hinzuzufügen (das Verbot zur Bearbeitung dieser Daten wird nur in Bst. b erwähnt).
Zum leichteren Verständnis der Bestimmung wäre es hilfreich, im Bericht vorab zu erläutern, welcher Post, Absatz für welche Fz. gilt und die diesbezüglich getroffenen Differenzierungen kurz zu begründen. Er- SAAM, Aklärungsbedürftig ist ebenfalls die etwas komplizierte Struktur der Bestimmung. MAG
72/129 ASTRA-D-63D73401/674