Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Frage 22: Sind Sie damit einverstanden, dass wer gewerbsmässig ein Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung verkauft, vermietet oder verleast, seine Vertragspartei explizit über die bestimmungsgemässe Verwendung der Automatisierungssysteme und die Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers aufklären und deren Bestätigung während 10 Jahren aufbewahren muss (Art. 21)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
BE, SH, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, NE, SSV, ACVS, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, Fussverkehr, L-Drive, RoadCross, BFU, VfV, TCS, IG DHS, SAAM, Swissdrive, Post, AMAG, FOR, KpOW, LOXO, Mobility, Swissmoves
Diese Vorgabe sollte auch für private Übergaben von solchen Fahrzeugen gelten. AG, NE, VD
In diesem Artikel bleibt unklar, wie die Vertragspartei aufgeklärt werden muss. Eine reine Information Swissdrive über das Vorhandensein eines Automatisierungssystems scheint nicht ausreichend für eine sichere
Bedienung (SIKO 4.0).
L-drive Schweiz ist der Auffassung, dass bei Fahrzeugübergaben nicht bloss datenschutzrechtliche L-Drive, Bestimmungen zum Tragen kommen sollten, sondern auch der Verkehrssicherheit Rechnung getra- RoadCross gen werden muss. Entsprechend beantragen wir, Art. 21 AFV wie folgt zu ergänzen:
«Wer gewerbsmässig ein Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung verkauft, vermietet oder verleast,
muss seine Vertragspartei umfassend instruieren und explizit über die bestimmungsgemässe Ver-
wendung des Automatisierungssystems und die Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers
aufklären und sich die erfolgte Instruktion und Aufklärung von der Vertragspartei unterschriftlich be-
stätigen lassen.»
Es braucht klare Erklärungen, die auf den jeweiligen Schulungsbedarf der Nutzenden solcher Fahr- TCS zeuge abgestimmt sind. Ältere Menschen etwa können manchmal nicht durch das einmalige Ansehen
eines Videos, das über einen Internetlink zugänglich ist, sensibilisiert werden. Die Erklärungen müs-
sen mitunter von Angesicht zu Angesicht durch den Fahrzeugvermieter oder ‑verkäufer erfolgen.
Beim Überlassen von aFz an Dritte statuiert Art. 9 bereits eine allgemeine Aufklärungspflicht bezüglich Post, SAAM, des AS und Fahrmodusspeichers und gilt damit auch für gewerbliche Akteure. Eine Wiederholung AMAG dieser Aufklärungspflicht in Art. 21 für L3 Fz ist daher nicht nötig.
Der Importeur unterliegt bereits nach PrHG einer Instruktionspflicht für die Produktsicherheit mit ent-
sprechender Haftungsfolge. Dieses Gesetz geht dem PrSG vor.
Die Pflicht zur handschriftlichen Bestätigung der erfolgten Aufklärung ist nicht zielführend, da die Auf-
klärungsbestätigung einfach als Klausel in die AGB integriert werden wird, welche vom Übernehmer
erfahrungsgemäss kaum je gelesen werden. Eine schriftliche Aufklärungsbestätigung stellt zudem
nicht sicher, dass die Aufklärung tatsächlich erfolgt ist und noch weniger, dass der Fahrer «genügen-
des Bewusstsein für die Funktionsweise» des Fahrzeugs hat, wie der Bericht annimmt. Zudem wird
es auch Käufer etc. geben, die bereits aufgeklärt sind und folglich für sie weder eine Aufklärung noch
deren schriftliche Bestätigung sinnvoll sind. Es wäre ein heikler Schritt, diese faktischen Umsetzungs-
defizite mit strafrechtlichen Sanktionen kompensieren zu wollen. Ausserdem ist der Straftatbestand
weiter gefasst als die Aufklärungspflicht selbst. Sodann könnte offenbar auch ohne Unfall oder sicher-
heitsrelevanten Vorfall, also als abstraktes Gefährdungsdelikt, gebüsst werden. Die Bestimmung er-
scheint inkohärent und entbehrlich. Man darf davon ausgehen, dass vernünftige Personen sich im
Eigeninteresse mit den Fahrzeugfunktionen auseinandersetzen werden, bevor sie sich ans Steuer
setzen. Tun sie dies nicht, tragen sie bei einem Unfall die haftpflichtrechtlichen und strafrechtlichen
Konsequenzen. Zudem kann bereits nach dem bestehenden Recht (auch ohne Unfall) ein strafbares
Nichtbeherrschen des Fz. vorliegen (vgl. Art. 31, 90 SVG).
Grundsätzlich sind wir damit einverstanden, dass 10 Jahre Aufbewahrung der Daten reicht. Aber es Fussverkehr sollten Regelungslücken vermieden werden. Beispiel: Bei Carsharing-Anbietern, die ihre Flotte jahre-
lang mit demselben Automatisierungssystem ausrüsten, könnten deren Kunden nach 10 Jahren im-
mer noch Zugriff auf die Fahrzeuge haben, aber die Unterschrift über die erfolgte Aufklärung wurde
bereits vernichtet. Deswegen schlagen wir die folgende Formulierung vor:
Die Bestätigung der Vertragspartei muss mindestens 10 Jahre oder so lange der Zugriff auf das Au-
tomatisierungssystem besteht aufbewahrt und den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Ver-
fügung gestellt zu werden.
Der Zeithorizont ist grosszügig. In Anlehnung an die möglichen Straftatbestände dürften 5 Jahre aus- BE reichen.
Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ist nicht praktikabel und auch nicht datenschutzkonform. AMAG
76/129 ASTRA-D-63D73401/674