Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Abs. 4: Ausserdem ist darauf zu achten, dass, wenn ein Fahrzeug betroffen ist, dies nicht unbedingt TPG für die ganze Flotte desselben Fahrzeugtyps gilt und infolgedessen alle diese Fahrzeuge aus dem
Verkehr gezogen werden.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
LU, BS, BL, DTC, CHO
Bis zur erfolgten Nachprüfung ist das Fahrzeug ausser Verkehr zu setzen. LU, BS, BL,
Der Kanton sollte vom ASTRA in diesen Prozess einbezogen werden. BS, BL,
Den kantonalen Zulassungsbehörden fehlen die notwendigen Fachkenntnisse, um sicherheitskriti- LU sche Vorfälle mit führerlosen Fahrzeugen zu überprüfen. Wir schlagen vor, dass diese Überprüfungen
von einer entsprechend spezialisierten und vom ASTRA entsprechend anerkannten Überprüfungs-
stelle, beispielsweise der SUST, vorgenommen werden.
Es fehlt eine Klausel, dass Fahrzeuge desselben Typs ausser Verkehr gesetzt werden können, wenn CHO ein genügend grosses Problem auftritt.
Titel: Es sollte heissen «ausserordentliche Prüfungen» DTC
In zeitlicher Hinsicht spricht der Bericht von «unverzüglich», von «10 Arbeitstagen» von «angemessen
erstreckter» Frist, ohne dass für den Leser klar wird, wo die Rechtsgrundlage für diese Fristen ist, wer
an sie gebunden ist und wer sie erstrecken kann.
Absatz 1: In Satz 1 bezieht sich das Relativpronomen «die» auf das fFz statt auf den sicherheitsrele-
vanten Vorfall.
Ein bloss allgemeiner Zusammenhang mit dem Automatisierungssystem ist nicht ausreichend für die
Anordnung einer Nachprüfung. Erforderlich ist eine Fehlfunktion des Systems, welche zu einer sicher-
heitskritischen Verkehrssituation geführt hat. Sodann ist die Umschreibung des Prüfumfangs «nach
den Umständen» als Rechtsgrundlage zu unbestimmt und dürfte zu einer rechtsungleichen Praxis
der verschiedenen Zulassungsbehörden führen. Massgeblich sollte sein, dass die Nachprüfung auf
die Behebung der Fehlfunktion des Automatisierungssystems ausgerichtet und beschränkt ist.
Absatz 2: Es ist nicht klar, ob dieser Absatz nur für fFz (wie Absatz 1) oder auch für andere automa-
tisierte Fz. gilt. Zudem sollte es – verständlicher formuliert – im Bericht heissen «…soll der rechtskon-
forme Zustand des Fahrzeugs amtlich kontrolliert werden…»
Frage 17: Sind Sie damit einverstanden, dass die Anwendung der Schutzklauseln internationaler Übereinkommen für Fahrzeuge mit Automatisierungssystemen präzisiert werden (Art. 16)?
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, BFU, VfV, FRS, TCS, IG DHS, SBV, Suva, SVV, CHO, FOR, KpOW, LOXO, MyBuxi, Swissmoves
Art. 16 Abs. 1 Bst. a: Das Wort «unmittelbar» ist zu löschen. VD
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
Economiesuisse, Routiers, VFAS, SAAM, DTC, Post, Mobility
Die rechtliche Tragweite dieser Bestimmung ist nicht klar. Der Bericht lässt offen, ob damit von den Post, DTC, völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden soll; ob diese aus schweizerischer Sicht einseitig SAAM interpretiert oder mit der AFV die Schweiz eine abweichende eigenständige nationale Regel einführen
will. Es ist auch unklar, wer wozu und gegenüber wem berechtigt oder verpflichtet wird. In lit. b sollte
es heissen: «der Hersteller trotz sicherheitskritischen oder wiederholten…»
Es sollte darauf geachtet werden, dass für Fahrzeuge aus Drittstaaten keine Nachteile entstehen. VFAS
Teilgenehmigungen von Automatisierungssystemen des 1998 Abkommens sollten nebst dem 1958 economiesu-Abkommen auch berücksichtigt werden. Ferner fordern wir den Bundesrat auf die notwendigen isse, VFAS Schritte einzuleiten, damit die Schweiz – als Gastgeberland des «World Forum for Harmonization of
Vehicle Regulations» – dem 1998 Abkommen beitreten kann.
Ebenso sollten wiederholt auftretende Verkehrsbehinderung zu den Begründungen zählen. Routiers
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