Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Frage 18: Sind Sie damit einverstanden, dass die Kantone den Prozess für die Nachprüfung von führerlosen Fahrzeugen nicht an privatrechtliche Betriebe oder Organisationen delegieren dürfen, dass sie aber bestimmte technische Überprüfungen durch eine vom ASTRA anerkannten Prüfstelle verlangen oder zu Lasten der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters durchführen lassen können (Art. 17)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, SSV, ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, auto-schweiz, Routiers, SEV, BFU, VfV, VFAS, IG DHS, SAAM, Post, AMAG, FOR, KpOW, LOXO, MyBuxi, TPG

Dennoch ist zu beachten, dass nicht alle Fahrzeuge mit Automatisierungssystemen einheitlich be- VD handelt werden müssen und darum die Nachprüfungen tatsächlich delegiert werden können.

Die Nachprüfung von führerlosen Fahrzeugen muss zwecks Erfahrung und Informationsaustausch BE in einer ersten Phase durch die Kantone erfolgen. In einer späteren Phase und bei grosser Ver-

breitung solcher vollautonomer Fahrzeuge ist eine Delegation denkbar.

Bei Art. 17 Abs. 1 stellt sich die Frage, ob die Kantone diese Prüfung nicht auch an privatrechtliche SBV Organisationen auslagern dürfen, die zu 100% den Kantonen gehören. Dies würde es kleineren

Kantonen erleichtern zusammen mit anderen kleinen Kantonen oder mit einem grossen Kanton

eine Institution zu schaffen, die die Prüfung übernimmt.

Wir befürworten das Delegationsverbot von Nachprüfungen gemäss Art. 17. SEV

Grundsätzlich erscheint uns die Verantwortung für Prüfungen in einer kompetenten Stelle des MyBuxi Bundes (ASTRA) zielführend.

Dieser Bestimmung fehlt es an einer klar deklarierten Zielsetzung sowie einer kohärenten Begrün- Post, SAAM, Adung, wobei die beiden Absätze sich wertungsmässig widersprechen. MAG

Absatz 1: Es fehlt an einer Begründung, weshalb die fFz anders als die übrigen Fahrzeuge mit AS

zu behandeln sind und weshalb das Delegationsverbot gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip

nicht auf die Nachprüfung des AS beschränkt wird. Ausserdem riskiert das Delegationsverbot,

allfällige private Initiativen zur Entwicklung schweizerischen Fachwissens in diesem Bereich zu

unterlaufen.

Absatz 2: Dieser Absatz steht in einem gewissen Widerspruch zum Delegationsverbot im ersten

Absatz. Implizit anerkennt er nämlich, dass die Behörden nicht über das Fachwissen für Nachprü-

fungen von AS verfügen dürften und deshalb auf (private) anerkannte Prüfstellen angewiesen sein

werden, welche wohl vorwiegend im Ausland liegen dürften. Gleichzeitig soll das ASTRA die Kom-

petenz erhalten, auch Nachweise nicht anerkannter Stellen anzuerkennen, wobei der Bericht of-

fenlässt, nach welchen Kriterien dieser behördliche Ermessensentscheid erfolgen soll.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

LU, ZG, FDP, economiesuisse, AGVS, FRS, TCS, SVV, DTC, CHO, Mobility, Swissmoves

Es ist für die FDP nicht nachvollziehbar, weshalb die Möglichkeit (zur Entlastung der kantonalen FDP Zulassungsbehörden), die Nachprüfung von Motorfahrzeugen an private Unternehmen auszula-

gern, im Bereich der AF nicht gelten soll. Eine Ungleichbehandlung gegenüber herkömmlichen

Motorfahrzeugen birgt die Gefahr, dass allfällige private Initiativen im Bereich der AF unterlaufen

werden. Aus Sicht der FDP sollte die Möglichkeit einer Auslagerung auch für AF bestehen.

Die je Fahrzeughersteller sehr individuelle (EDV-)technische Lösung ist von den Zulassungsbe- LU hörden nicht zu bewältigen. Mit zunehmender Anzahl solcher Fahrzeuge bindet die geplante jähr-

liche Prüfung zudem enorme Ressourcen. Dies würde ein (unserer Ansicht nach unnötiger) Auf-

bau der Prüfkapazitäten voraussetzen. Fahrzeuge müssten aufgrund des für die Fahrzeugart ab-

weichenden Prüfintervalls zudem ausgeschieden werden können. Vielmehr ist der Ansatz zu ver-

folgen, dass der Fahrzeughersteller verpflichtet wird, jährlich die definierten Angaben dem zentra-

len Fahrzeugregister (z.B. IVZ) zu liefern. Durch die geplante Massnahme der jährlichen Prüfung

würde die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges noch weniger interessant.

Auf die Ausnahme der Delegation an privatrechtliche Betriebe für führerlose Fahrzeuge ist zu ver- LU, ZG zichten (siehe Frage 18). Falls sie beibehalten werden soll, ist die Ausnahme der Delegation auch

in Artikel 34a VTS aufzuführen.

Die Prüfung sowie die Nachprüfung von Fahrzeugen fallen in die Zuständigkeit der Kantone. economiesuisse,

FRS, AGVS

Kantone, welche die Nachprüfung von Fahrzeugen durch das sog. Reparaturbestätigungsverfah- AGVS ren an privatrechtliche Betriebe weiterdelegieren, sollten dies auch bei führerlosen Fahrzeugen

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