Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Absatz 1 lit. a: Gemäss Bericht stützt sich Art. 19 AFV auf Art. 25g Abs. 4 & 5 nSVG, wonach Zulassungsbehörden bei der Nachprüfung der Funktionsfähigkeit des AS von Fahrzeugen die Fahrmodusspeicherdaten (Sachdaten) bearbeiten dürfen. Absatz 1 lit. a befasst sich indes in erster Linie mit der Bearbeitung von Personendaten zur Identifikation diverser Akteure (Operatoren, Halter etc.), die sich nicht auf Art. 25g Abs. 4 & 5nSVG stützen kann. Im Bericht sollte daher die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten angegeben und zugleich erläutert werden, inwieweit es lit. a braucht, da schon bisher im Vollzug für Fahrzeuge eine Identifikation der massgeblichen Personen erforderlich war und das DSG anwendbar ist. Im Übrigen könnte die Bestimmung wie folgt einfacher formuliert werden: „Soweit es für ihre Vollzugsaufgaben erforderlich ist, dürfen das ASTRA, das BAKOM, das BAV, das BAZG, die Armee sowie Behörden der Kantone und der Gemeinden Informationen zur Identifikation von Operatorinnen und Operatoren, Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Genehmigungsinhaberinnen und Genehmigungsinhabern, Kontrollschild- und Fahrgestellnummern sowie Daten aus dem Fahrmodusspeicher (Art. 25g Abs. 4 SVG) bearbeiten“

Absatz 1 lit. b: Dieser Absatz könnte wie folgt etwas klarer formuliert werden: „Inländische Behörden dürfen untereinander Sachdaten nach freiem Ermessen austauschen, nicht besonders schützenswerte Personendaten nur soweit die konkrete Aufgabe dies erfordert oder für den einheitlichen Vollzug angezeigt ist.“

Absatz 1 lit. c: Diese Bestimmung spricht allgemein von den «anerkannten Typengenehmigungsvorschriften». Hier sollte der Klarheit halber angefügt werden, dass es um die «von der Schweiz anerkannten Typengenehmigungsvorschriften» geht. Der anschliessende Halbsatz erscheint insofern heikel, als die Verordnung den Bearbeitungszweck von Daten gemäss EU und UNECE Recht offenbar einseitig selber bestimmen möchte, was grundsätzlich nicht möglich ist, sondern mit dem Zweck der Datenlieferung abgestimmt sein müsste.

Absatz 1 lit. d: Im Bericht sollte klargestellt werden, dass Sachdaten und anonymisierte Einzeldaten von lit. a bis c nicht unter lit. d fallen. Sodann könnte dieser Absatz wie folgt einfacher formuliert werden: «Personendaten nach den Buchstaben a bis c werden auf Anfrage durch Onlinezugriff auf eine gesicherte Plattform oder durch verschlüsselte E-Mails übermittelt».

Absatz 2: Dieser Absatz betrifft dieselben Behörden und Daten wie Abs. 1 lit. a. Ersterer befasst sich mit der Bearbeitung der Daten, letzterer mit dem Austausch der Daten, wobei die umgekehrte Reihenfolge logischer wäre. Es wäre sinnvoll, beide Bestimmungen zu vereinigen, da Absatz 1 lit. b-c ebenfalls den Datenaustausch regeln. Vorab müsste aber das Verhältnis der beiden Bestimmungen geklärt werden.

Absatz 3: Diese Bestimmung enthält keinen Bezug zu Fahrzeugen, so dass die Trageweite unklar ist. Zudem dürfte im Ingress der zweite Satz inhaltlich durch Absatz 1 lit. a bereits erfasst sein. Ausserdem erscheint der Begriff «Bewertung» als wenig trefflich, da es wohl einfach um die Beurteilung eines Sachverhaltes geht.

Absatz 4: Der erste Satz ist deklaratorisch und insofern entbehrlich, als Art. 13 Abs. 4 die Datenerhebung bereits regelt. Gleiches gilt für den indirekten Verweis auf das EU-Recht und die UNECE Reglemente im zweiten Satz. Der Bearbeitungszweck könnte direkt in Art. 13 Abs. 4 eingefügt werden, so dass der ganze Absatz 4 gestrichen werden könnte.

Art. 25g Abs. 4 revSVG regelt den Zugriff auf die Daten des Fahrmodusspeicher durch die Zulassungs- Privatim behörden zu den dort genannten Zwecken. Wenn nun Art. 19 Abs. 1 Bst. a AFV sehr unterschiedlichen Behörden erlaubt, Daten für ihre jeweiligen Vollzugsaufgaben zu bearbeiten, und dabei auch die Daten aus dem Fahrmodusspeicher nach Art. 25g Abs. 4 SVG erwähnt, so entsteht der unzutreffende Eindruck, es könnten auch andere als die Zulassungsbehörden geltend machen, die Bearbeitung jener Daten sei für ihre Aufgabenerfüllung unentbehrlich, was den Rahmen von Art. 25g SVG klar sprengen würde. Wir empfehlen Ihnen deshalb, den Satzteil «sowie Daten aus dem Fahrmodusspeicher (Art. 25g Abs. 4 SVG)» zu löschen. Falls als nötig erachtet, kann für die Datenbearbeitung durch die Zulassungsbehörden ein eigener Buchstabe vorgesehen werden; allerdings halten wir eine Wiederholung des Regelungsgehalts von Art. 25g Abs. 4 SVG in der AFV nicht für erforderlich.

Art. 19 Abs. 4 sollte dahingehend ergänzt werden, dass Daten, die für die Nachprüfungen relevant sind BE, AG und vom ASTRA direkt einverlangt wurden, auch wieder an die Kantone zurückfliessen.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

BS, SVV, DTC, CHO, Swissmoves

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 1 Bst. a AFV sehr unterschiedlichen Behörden erlaubt, BS Daten für ihre jeweiligen Vollzugsaufgaben zu bearbeiten und dass dabei auch die Daten aus dem Fahrmodusspeicher nach Art. 25g Abs. 4 SVG erwähnt werden. Dadurch kann der Eindruck entstehen, es könnten auch andere als die Zulassungsbehörden geltend machen, die Bearbeitung jener Daten sei für ihre Aufgabenerfüllung unentbehrlich, was den Rahmen von Art. 25g SVG klar sprengen würde.

Bis die KI-Systeme genügend gut sind, sollten mehr Daten gesammelt werden. CHO

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