Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

LU, UR, ZG, FDP, SP, economiesuisse, AGVS, auto-schweiz, Routiers, FRS, VFAS, SBV, SVV, DTC, CHO,

MyBuxi, TPG

Es darf angenommen werden, dass sich vernünftige Menschen im eigenen Interesse mit den Fahr- FDP, DTC, zeugfunktionen vertraut machen, bevor sie sich ans Steuer setzen. Eine übervorsichtige Überregulie- autorung sollte vermieden werden. Die vorgesehene Regelung in Art. 21, wonach die Informationspflicht schweiz, bei automatisierten Fahrzeugen weiter gehen soll als bei herkömmlichen Fahrzeugen, erscheint auch VFAS, eco-

nomiesuisse, insofern inkonsequent, als es die Polizei nicht interessiert, ob der Käufer z.B. weiss, wie das Assis- TPG tenzsystem oder das Nebellicht funktioniert. Die FDP ist der Ansicht, dass von einer zu vorsichtigen

Überregulierung abgesehen werden sollte.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind wir generell gegen den Anwendungsfall von Fahrzeugen SP mit Übernahmeaufforderungen (vgl. Begründung im Begleitbrief).

Bei der Weitergabe eines Fahrzeugs reicht es nicht, lediglich dem Datenschutz Rechnung zur tragen. Routiers Mit der Weitergabe müssen auch die zulässige Verwendung sowie die Schulung von Operatoren si-

chergestellt werden. Es ist fraglich, ob der Rahmen dieser Verordnung dafür reicht.

Wie vergleicht sich dies zu Artikel 9 und 10? Dort steht etwas ähnliches, nur weniger konkret formuliert SVV (ohne schriftliche Bestätigung und Aufbewahrungspflicht) und ohne Eingrenzung auf Verkauf/Vermie-

ten/Leasen?

Auf die Aufklärungspflicht wird bereits in Art. 9 eingegangen. economiesu-

isse, autoschweiz, VFAS, DTC, TPG

Nicht nur bei gewerbsmässigem Handel, sondern auch bei einem privaten Fahrzeugwechseln sollten LU, UR, ZG, diese Vorschriften gelten. Die Weitergabe der Fahrzeuge unter Privatpersonen erachten wir als risi-

koreicher als von professionellen Anbietern.

Wir schlagen weiter vor, dass bei jedem Fahrzeugstart die Instruktionen bestätigt werden müssen, LU wie dies bei Navigationssystemen bereits heute der Fall ist.

Grundsätzlich sind wir damit einverstanden, dass 10 Jahre Aufbewahrung der Daten reicht. Aber es SBV sollten Regelungslücken vermieden werden. Beispiel: Bei Carsharing-Anbietern, die ihre Flotte jahre-

lang mit demselben Automatisierungssystem ausrüsten, könnten deren Kunden nach 10 Jahren im-

mer noch Zugriff auf die Fahrzeuge haben, aber die Unterschrift über die erfolgte Aufklärung wurde

bereits vernichtet. Deswegen schlagen wir die folgende Formulierung vor:

Die Bestätigung der Vertragspartei muss mindestens 10 Jahre oder so lange der Zugriff auf das Au-

tomatisierungssystem besteht aufbewahrt und den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Ver-

fügung gestellt zu werden.

Diese Bestimmung über die Unterrichtspflicht erfordert eine spezielle Ausbildung und wird mit einer FRS Geldstrafe belegt. Sie ist jedoch ohne eine Prüfung weder anwendbar noch kontrollierbar, um sicher-

zustellen, dass die Person verstanden hat, wie das System funktioniert. Wir schlagen vor, diese Be-

stimmung zu vereinfachen, damit sie leichter anwendbar und objektiv überprüfbar ist.

Diese Pflicht erfordert Schulung von Personen, welche die Instruktion über die Systeme gemäss Her- AGVS stellervorgaben weitergeben. Bei der Auto-Miete, Carsharing-Angeboten und bei Online-Verkäufen

ist eine solche Instruktion nicht ohne Weiteres umsetzbar und verursacht in der Praxis diverse Schwie-

rigkeiten. Fraglich bleibt, ob schlussendlich tatsächlich eine korrekte Instruktion erfolgt oder, ob eine

Abhandlung der gesetzlichen Vorschriften mit einer einfachen Bestätigung übergangen wird. Diesbe-

züglich ist die Aufbewahrung ebenfalls mit diversen Schwierigkeiten verbunden, sodass die Aufbe-

wahrung ein Management sowie Ressourcen bedürfen. Zudem ist es möglich, dass die Aufbewah-

rung, egal ob physisch oder digital, untergehen kann. Weiter müsste bei Softwareaktualisierungen bei

solchen Fahrzeugen erneut eine Schulung sowie Aufbewahrung folgen, was erheblichen Mehrauf-

wand zur Folge hat. Die Verantwortung über die bestimmungsgemässe Verwendung der Automati-

sierungssysteme sollte weiterhin beim Führer selbst liegen, womit Art. 21 AFV obsolet ist.

Aus unserer Sicht braucht es diese Regelung nicht. Sie ist einerseits über das Datenschutzgesetz MyBuxi abgedeckt und andererseits ineffektiv, wenn nur gewerbliche Handänderungen abgedeckt sind.

Der Importeur unterliegt bereits nach PrHG einer Instruktionspflicht für die Produktsicherheit mit ent- economiesusprechender Haftungsfolge. Dieses Gesetz geht dem PrSG vor. isse, VFAS,

DTC, TPG

Die Pflicht zur handschriftlichen Bestätigung der erfolgten Aufklärung ist nicht zielführend, da die Auf- DTC, TPG klärungsbestätigung einfach als Klausel in die AGB integriert werden wird, welche vom Übernehmer

erfahrungsgemäss kaum je gelesen werden. Eine schriftliche Aufklärungsbestätigung stellt zudem

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