Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
- Wenn das Automatisierungssystem aktiviert ist, ist der Fahrer nicht verpflichtet, das Fahrzeug und
den Verkehr ständig zu überwachen. Er muss sich ständig in der Lage und in der Position befinden,
auf eine Aufforderung zur Übernahme der Kontrolle zu reagieren.
- Er darf keine Handlungen vornehmen, die ihn daran hindern würden, der Übernahmeaufforderung
innerhalb der vom Automatisierungssystem vorgegebenen Zeit nachzukommen. Seine Bewegungs-
möglichkeiten und sein Sichtfeld dürfen nicht durch die Anzahl oder die Position der Fahrgäste, durch
mitgeführte Gegenstände oder durch das Anbringen nicht durchsichtiger Gegenstände an den Schei-
ben eingeschränkt werden.
Der Fahrer muss ständig in der Lage sein zu reagieren, wenn das Fahrzeug zur Übernahme der es Kontrolle auffordert. Muss vollziehbar bleiben, resp. darf nicht zu Auslegungsproblemen führen.
Wir gehen aufgrund dieser Bestimmung davon aus, dass eigentlich nie zulässig und/oder möglich ist, L-Drive dass ein/e Fahrer/in während der Fahrt eine andere Tätigkeit umfassend ausüben kann, ohne Fahr-
zeug und Verkehr zu beobachten. Letztlich hat dies zur Folge, dass eine umfassende Aus- und Wei-
terbildung der Fahrzeugführerinnen und -führer wie auch Zulassungsvorschriften weiterhin uneinge-
schränkt notwendig sein werden.
Es bleibt unklar, ob und falls ja, welche Tätigkeiten der Fahrzeugführende ausüben darf, während das Swissdrive Automatisierungssystem die Fahraufgabe übernimmt. Die Unklarheit hat zur Folge, dass auch eine
Sanktionierung eines Fehlverhaltens nicht möglich scheint. Unklar bleibt auch, wie viel Zeit der Fahr-
zeugführerin oder dem Fahrzeugführer nach Übernahmeaufforderung bleibt, um das Fahrzeug wieder
selbst zu lenken. Nach Abs. 2 erster Satzteil muss der Verkehr nicht dauernd überwacht werden,
nach Abs. 2 zweiter Satzteil könnte gefolgert werden, dass er/sie doch dauernd überwachen muss.
Der Titel sollte heissen «Fahrzeugbedienung durch das Automatisierungssystem», da anderswo stets Post, SAAM. von «Fahrzeugbedienung» gesprochen wird. AMAG
Absatz 1 und 2: Diese beiden Absätze könnten gemeinsam präziser und einfacher wie folgt formuliert Post, SAAM, werden: «Ist das Automatisierungssystem gemäss den Vorgaben des Herstellers für den bauartbe- AMAG, Modingten Einsatzbereich erfolgreich aktiviert worden, darf die fahrzeuglenkende Person die Lenkvor- bility richtung loslassen und die Fahrzeugbedienung dem Automatisierungssystem überlassen. Sie hat das
Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr ständig zu überwachen, muss aber bereit sein, die Fahrzeug-
bedienung jederzeit wieder zu übernehmen».
Absatz 3 (neu 2): Dieser Absatz könnte wie folgt zutreffender formuliert werden: «Die fahrzeugfüh-
rende Person muss die Fahrzeugbedienung wieder übernehmen, sobald sie a. vom Automatisie-
rungssystem dazu aufgefordert wird, oder b. erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände hätte
erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine sichere und verkehrsregelkonforme Fahrzeug-
bedienung durch das Automatisierungssystem nicht mehr gegeben sind».
Bei einer blossen Beeinträchtigung des «Verkehrsflusses» eine Strafe zu verhängen (vgl. Art. 44),
ohne dass eine effektive Verkehrsregelverletzung vorliegt, wäre unverhältnismässig. Es bedarf keiner
strafrechtlichen Sondernorm, welche über die Pflicht von Art. 26 Abs.1 SVG hinausgeht.
Im Bericht wird die Möglichkeit zur Entlastung des Lenkers im Vergleich zum Verordnungstext zu Post, SAAM, restriktiv dargestellt. Wenn man den Verkehr nicht mehr dauerhaft überwachen muss, heisst dies TPG konsequenterweise, dass man sich vorübergehend davon abwenden darf. Auf der Autobahn bis 60
km/h muss es daher grundsätzlich möglich sein, per Handy ein SMS zu schreiben, da man dabei
jederzeit das Steuer wieder ergreifen kann.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)
ZH, LU, UR, OW, NW, SO, BS, BL, SH, SG, GR, TG, VD, VS, NE, SP, SSV, ACVS, KKPKS, KKJPD, KSSD,
SVSP, AGVS, Fussverkehr, Routiers, Pro Velo, BFU, VCS, SBV, Suva, DTC, FOR, Greenpeace, KpOW, MyBuxi, PPU, TPG, CHO
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind wir generell gegen den Anwendungsfall von Fahrzeugen SP, Pro mit Übernahmeaufforderungen. Velo, VCS,
Greenpeace, PPU
In Art. 22 zeigt sich die Problematik dieses Anwendungsfalles: Einerseits wird die Fahrzeugführerin SP, Pro oder der Fahrzeugführer von der Pflicht entbunden, den Verkehr dauernd zu überwachen (Absatz 2), Velo, VCS, andererseits muss die Person aber die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder übernehmen, wenn sie Greenpeace, hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine sichere und den Verkehrsfluss nicht be- PPU einträchtigende Verwendung des Automatisierungssystems nicht mehr gegeben ist (Absatz 3b.). Bei-
des ist in der Praxis schwierig zu kombinieren. Dies hat potenziell stark negative Auswirkungen auf
die Verkehrssicherheit.
Aktuelle Forschungsprojekte für das ASTRA (z. B. AFF, SIKO) haben gezeigt, dass mit jeder weiteren SP, BFU, Automatisierungsstufe auch neue und zusätzliche (!) Kompetenzanforderungen an die Fahrzeuglen- Pro Velo, kenden entstehen. Eine zeitnahe und konsequente Verankerung dieser notwendigen Kompetenzen
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