Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25
Die Formulierungen in Art. 22 AFV müssen genauer definiert werden, da diese sehr vage sind. Es ist AGVS nicht klar, wann und wie schnell die Bedienung des Fahrzeuges wieder übernommen werden muss,
denn je nach den Umständen, kann es schwer einzuschätzen sein, wann eine Situation als unsicher
einzustufen ist und man von sich aus das Steuer übernehmen muss.
Wir haben grundsätzliche Bedenken, dass die Rückübernahme der Fahrzeugführung auf diese Weise MyBuxi funktioniert.
Der vorliegende Verordnungsentwurf belässt die Verantwortung für die sichere Verkehrsteilnahme Suva bei den Fahrzeugführern/-innen. Es stellt sich bei Artikel 22 VE-AFV somit die Frage, wie die Fahr-
zeugführerin oder der Fahrzeugführer das Fahrzeug jederzeit wieder selbst bedienen kann, wenn
sie/er die Verkehrssituation nicht beobachtet hat.
Ausserdem gibt es gewisse Unstimmigkeiten. Der Artikel schreibt vor, dass die Fahrzeugführerin oder VD der Fahrzeugführer den Verkehr nicht dauernd zu überwachen hat, was impliziert, dass sie oder er
die Aufmerksamkeit von der Strasse abwenden kann. Nichtsdestotrotz steht am Schluss, die Fahr-
zeugführerin oder der Fahrzeugführer müsse bereit bleiben, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder
selber auszuüben, was dem vorhergehenden Satz widerspricht. Angesichts dieser Widersprüche
empfehlen wir, die Bestimmung, nach der die fahrzeugführende Person den Verkehr nicht dauernd
überwachen muss, zu löschen oder diesen augenscheinlichen Widerspruch klarzustellen.
Art. 22 Abs. 2: Müsste das Verbot einer Nebentätigkeit nicht genauer erläutert werden? VD
Art. 22 Abs. 2 suggeriert der fahrzeugführenden Person, dass das System die Verantwortung für ein LU, UR bestimmtes Fahrmanöver übernimmt. Unfallzahlen belegen jedoch, dass die Ablenkung / Unaufmerk-
samkeit ein Schwerpunktthema ist. Problematisch ist insbesondere die Zeitspanne zwischen der «Be-
obachtungsphase» und dem Zeitpunkt, bis die fahrzeugführende Person wieder in der Lage ist, die
Fahrzeugbedienung zu 100 Prozent selbst auszuüben.
Bereits der bestehende Grad an Automatisierung führt zu weniger Aufmerksamkeit im Strassenver- UR kehr.
Jederzeit ist zu ungenau. CHO
Der Titel sollte heissen «Fahrzeugbedienung durch das Automatisierungssystem», da anderswo stets DTC von «Fahrzeugbedienung» gesprochen wird.
Absatz 1 und 2: Diese beiden Absätze könnten gemeinsam präziser und einfacher wie folgt formuliert
werden: «Ist das Automatisierungssystem gemäss den Vorgaben des Herstellers für den bauartbe-
dingten Einsatzbereich erfolgreich aktiviert worden, darf die fahrzeuglenkende Person die Lenkvor-
richtung loslassen und die Fahrzeugbedienung dem Automatisierungssystem überlassen. Sie hat das
Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr ständig zu überwachen, muss aber bereit sein, die Fahrzeug-
bedienung jederzeit wieder zu übernehmen».
Im Bericht wird die Möglichkeit zur Entlastung des Lenkers im Vergleich zum Verordnungstext zu
restriktiv dargestellt. Wenn man den Verkehr nicht mehr dauerhaft überwachen muss, heisst dies
konsequenterweise, dass man sich vorübergehend davon abwenden darf. Auf der Autobahn bis 60
km/h muss es daher grundsätzlich möglich sein, per Handy ein SMS zu schreiben, da man dabei
jederzeit das Steuer wieder ergreifen kann. Gemäss dem aktuellen Bericht kommt der Leser zum
Schluss, dass ihm das AS keinen konkreten Vorteil bringt. Die Zahlenangaben erscheinen zudem
teilweise problematisch, da schon heute eine 10 Sekunden Reaktionsfrist als realistisch erscheint und
die Verordnung voraussichtlich erst 2025 in Kraft treten wird.
Absatz 3 (neu 2): Dieser Absatz könnte wie folgt zutreffender formuliert werden: «Die fahrzeugfüh-
rende Person muss die Fahrzeugbedienung wieder übernehmen, sobald sie a. vom Automatisie-
rungssystem dazu aufgefordert wird, oder b. erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände hätte
erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine sichere und verkehrsregelkonforme Fahrzeug-
bedienung durch das Automatisierungssystem nicht mehr gegeben sind».
Bei einer blossen Beeinträchtigung des «Verkehrsflusses» eine Strafe zu verhängen (vgl. Art. 44),
ohne dass eine effektive Verkehrsregelverletzung vorliegt, wäre unverhältnismässig. Es bedarf keiner
strafrechtlichen Sondernorm, welche über die Pflicht von Art. 26 Abs.1 SVG hinausgeht.
Gemäss Abs. 2 lit e ist ein menschliches Eingreifen mit «ausreichender Zeitreserve» anzuzeigen. Mit BS dieser Formulierung sind wir einverstanden. Gemäss Abs. 3 muss der Fahrzeugführer übernehmen
«sobald er oder sie vom Automatisierungssystem dazu aufgefordert wird». Diese Formulierung ist
schon einschränkender, aber aus unserer Sicht noch hinreichend offen. Die Erläuterung dazu (S. 29
Erläuterungsbericht) legt die Verordnung aber sehr eng aus. Schon das Schreiben von Textnachrich-
ten auf dem Handy ist nicht zulässig, d.h. die Wiederübernahme des Steuers muss innerhalb von 1-
2 Sekunden erfolgen. Eine so kurze Reaktionszeit entlastet die fahrende Person nur minimal und ist
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