Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 82Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

wohl in der Praxis auch nicht gegeben. Da das Automatisierungssystem ein Manöver zur Risikomini-

mierung können muss (gemäss Art. 3, Abs. 2 lit. f), ist eine so kurze Reaktionszeit wohl auch nicht

notwendig.

Das Mass der Verantwortungsentlastung ist nicht praktikabel. Die vorgesehene Entlastung ermöglicht Fussverkehr, es Fahrzeuglenkenden nicht, andere Tätigkeiten aufzunehmen. Sie sollen gemäss vorgeschlagener SBV Regelung weiterhin aufmerksam bleiben, um jederzeit die Verantwortung übernehmen zu können. Je

seltener eine Aufforderung zur Übernahme der Lenktätigkeit erfolgt, desto grösser ist die Gefahr, dass

die Person nicht genügend aufmerksam ist und im Ernstfall nicht bereit ist, rechtzeitig die Verantwor-

tung zu übernehmen. Deshalb müsste ein anderes Modell implementiert werden, bei dem das Auto-

matisierungssystem in unregelmässigen Zeitabständen Übernahmeaufforderungen meldet. So kann

sichergestellt werden, dass die lenkende Person das Übernehmen der Lenktätigkeit trainiert und die

Reaktionsfähigkeit aufrechterhalten kann.

Als generelle Bemerkung möchten wir zudem festhalten, dass das Fahren mit Automatisierungssys- AGVS temen mit solchen Pflichten die Attraktivität nicht sonderlich fördert und man im Mischverkehr de facto

immer noch aufmerksam bleiben muss.

Art. 22 Abs. 3 Bst. b: Die Fahrzeugbedienung wieder selber auszuüben, sobald sie oder er hätte er- VD kennen müssen respektive die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, scheint unmöglich. Der

Moment ist dann ja schon vorbei. Dieser Buchstabe b muss umformuliert werden, sodass die Fahr-

zeugführerin oder der Fahrzeugführer die Fahrzeugbedienung wieder selber ausüben muss, sobald

sie oder er erkennt [...].

Abs. 3 Bst. b: Dies ist eine falsche Umkehr der Verantwortung. CHO

Zudem sollte klargestellt werden, dass die neuen Verhaltenspflichten gemäss AFV auch als Verkehrs- TG regeln im Sinne von Art. 26 ff. SVG und der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) gelten.

Allenfalls wäre eine Integrierung der Verhaltenspflichten in die VRV in Erwägung zu ziehen.

Die vorgesehene Regelung, die eine eingeschränkte Verantwortungsübergabe erlaubt, verleitet zu Fussverkehr, nachlässigem Verhalten der Fahrzeuglenkenden, was für Personen inner- und ausserhalb Fahrzeu- SBV ges tödliche Folgen haben kann.

Es ist für einen Fahrzeugführer schwierig, Verantwortung zu tragen, aber nur auf Anweisung des Routiers Fahrzeuges einzuschreiten. Schlussendlich wird von der betreffenden Person volle Aufmerksamkeit

verlangt. Die Ausbildung des Fahrzeugführers muss in Zukunft überarbeitet werden. Es braucht we-

niger technische Fähigkeiten und Fahrkünste, dafür umso mehr Verantwortungsbewusstsein und Auf-

merksamkeit.

Zudem erschwert es die Verkehrsüberwachung massiv, wenn zuerst abgeklärt werden muss, ob und UR über welchen Automatisierungsgrad ein Fahrzeug verfügt.

in den Erläuterungen wird auf die zu erwartenden häufigen Übernahmeaufforderungen hingewiesen. NW Bewusst verzichtet wird auf die Regelung bei einer zukünftig absehbar möglichen Vernetzung von

Systemen. Insbesondere automatisierte Verkehrsregelungen bei Baustellen (Ampelsysteme) könnten

bald in den technischen Fokus geraten. Auch die Vernetzung unter den Fahrzeugen dürfte die tech-

nische Serienreife erlagen. Deshalb könnte es angezeigt sein, diesen Punkt zumindest in allgemeiner

Form in die Verordnung aufzunehmen.

Frage 24: Sind Sie mit der Regelung zur Aktivierung des Automatisierungssystems zum Parkieren einverstanden (Art. 24)?

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, SP, economiesuisse, ACVS, asa, KKPKS, KKJPD, KSSD, SVSP, L-Drive, Routiers, ParkingSwiss, RoadCross, BFU, FRS, VfV, Post, IG DHS, SAAM, Suva, Swissdrive, AMAG, FOR, KpOW, LOXO, Mobility, MyBuxi, CHO

Wie bereits erwähnt, kann ein Auto prinzipiell als führerlos gelten, wenn sich die fahrzeugführende TCS Person nicht mehr im Fahrzeug befindet und das Automatisierungssystem aktiviert ist. Begründet auf

dieser Situation sind die Bestimmungen zum automatisierten Parkieren an mehreren Stellen dieses

Verordnungsentwurfs nicht klar von den Bestimmungen zu den führerlosen Fahrzeugen abgegrenzt.

In Artikel 24 Absatz 2 werden speziell markierte Flächen vorgeschlagen. Unseres Wissens ist in der VS SSV bisher keine spezielle Markierung für diesen Fahrzeugtyp vorgesehen.

Unklar ist aber, wieso sich bei aktiviertem System keine Personen oder Tiere im Fahrzeug befinden BE, LU dürfen (Absatz 4).

82/129 ASTRA-D-63D73401/674