Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Mit diesem Vorgehen wird ein zusätzliches, mit Aufwand verbundenes Genehmigungsverfahren not- UR wendig. Zudem müsste bei einem Schaden bewiesen werden, ob das Genehmigungsverfahren kor-

rekt und die Voraussetzungen für die Genehmigung richtig waren. Deshalb erachten wir die Verfüg-

barkeit vom expliziten Parken von Fahrzeugen mit Automatisierungssystem in der Schweiz als nicht

zielführend. Vielmehr muss sich die fahrzeugführende Person bei der Nutzung vom automatisierten

Parken im Umfeld selber vergewissern, dass dieses System ohne Gefahr benutzt werden kann.

Da der Verordnungsentwurf auf einem noch nicht ausgereiften bzw. publizierten EU-Entwurf beruht, Post, SAAM, werden die Art. 24–29 AFV und der zughörige Bericht noch Anpassungen erfahren. Es ist daher an AMAG dieser Stelle nicht angezeigt, die vorliegenden Artikel bereits detailliert zu kommentieren. Einige Be-

merkungen sollen aber angebracht werden.

Wie die Verordnung insgesamt vermischt auch dieses Kapitel teilweise Zulassungsaspekte und Ver-

wendungsaspekte, was das Verständnis erschwert.

Sodann befasst sich Abschnitt 1 mit «Rechten und Pflichten», nennt aber die Adressaten nicht, die

berechtigt und verpflichtet sind.

Absätze 1, 2 und 4: Diese drei Absätze könnten leserfreundlicher wie folgt formuliert werden: «Fahr-

zeuge dürfen nur innerhalb von genehmigten und mit dem Signal «Fahrzeuge mit Automatisierungs-

system»3 gekennzeichneten Parkierungsflächen automatisch parkiert werden. Innerhalb dieser Flä-

che darf das Automatisierungssystem nur am entsprechend markierten Übergabestandort aktiviert

werden, ohne dass Personen oder Tiere sich im Fahrzeug befinden.“

Absatz 3: Dieser Absatz lässt sich einfacher wie folgt formulieren: „Unter Vorbehalt technischer Pan-

nen ist ein automatisiert parkiertes Fahrzeug entweder am entsprechend markierten Übernahmes-

tandort abzuholen oder bei manueller Fahrzeugbedienung direkt auf seinem Parkfeld.»

Die Unterscheidung zwischen normalen Parkplätzen und «speziell markierten Flächen innerhalb von BE Parkierungsflächen» kann zu Verwirrung führen. Schon heute werden Fahrzeuge autonom auf nor-

malen Parkplätzen geparkt. Art. 24 würde die heute geltende Praxis unnötig einschränken. Hier ist

eine Anlehnung an die europäische Regelung wichtig.

Die Verwendung von Einparkassistenzsystemen, bei denen die fahrzeugführende Person das Park- FRS, economanöver überwacht und allenfalls abbricht, muss weiterhin möglich bleiben. miesuisse

Da es schon heute Parkierassistenten gibt, wohl etwas übertrieben. CHO

Aus unserer Sicht sind die Punkte 1-3 zu einschränkend. Grundsätzlich ist aus unserer Perspektive MyBuxi das Parkieren nicht der relevanten Anwendungsfall.

Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass diese Bestimmungen nicht zu einem Anstieg des FRS ohnehin schon unzureichenden Flächenbedarfs für das Abstellen von Fahrzeugen führen.

Generell sollte sichergestellt werden, dass die neuen Regelungen die Parkraumbewirtschaftung nicht es zusätzlich verkompliziert. Die Beschränkung auf bestimmte Parkfelder wirkt diesbezüglich unverhält-

nismässig, zumal infrastrukturseitig keine besonderen Anforderungen an das automatisierte Parkie-

ren bestehen.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

BS, SSV, AGVS, auto-schweiz, Fussverkehr, TCS, Post, DTC, SAAM, SBV, SVV, Swissmoves, TPG

Wir sehen einen Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 5 der Erläuterungen, wonach auf sol- BS, SSV chen Parkierungsflächen keine Fussgänger verkehren dürfen. Eine manuelle Entgegennahme des

Fahrzeuges setzt ja voraus, dass der Lenker zuerst zum Fahrzeug laufen muss.

Zudem stellt sich bei Art. 24 Abs. 4 die Frage nach dem Sinn. Es kann ja nur zum Vorteil der Ver- BS, SVV, kehrssicherheit sein, wenn der Fahrer den Parkierungsvorgang im Auto überwachen möchte. So wird Swissmoves es ihm verboten.

Die Verwendung von Einparkassistenzsystemen, bei denen die fahrzeugführende Person das Park- VFAS, automanöver überwacht und allenfalls abbricht, muss weiterhin möglich bleiben. Generell sollte sicherge- schweiz, stellt werden, dass die neuen Regelungen die Parkraumbewirtschaftung nicht zusätzlich verkompli- TCS, TPG, ziert. Die Beschränkung auf bestimmte Parkfelder wirkt diesbezüglich unverhältnismässig, zumal inf- Swissmoves rastrukturseitig keine besonderen Anforderungen an das automatisierte Parkieren bestehen.

Da der Verordnungsentwurf auf einem noch nicht ausgereiften bzw. publizierten EU-Entwurf beruht, DTC werden die Art. 24–29 AFV und der zughörige Bericht noch Anpassungen erfahren. Es ist daher an

dieser Stelle nicht angezeigt, die vorliegenden Artikel bereits detailliert zu kommentieren. Einige Be-

merkungen sollen aber angebracht werden.

Wie die Verordnung insgesamt vermischt auch dieses Kapitel teilweise Zulassungsaspekte und Ver-

wendungsaspekte, was dem Leser das Verständnis erschwert.

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