Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten

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vorgeschlagen werden, überprüfen und bestätigen). Zudem müssen sie als Ansprechperson für die Insassen und Insassinnen zur Verfügung stehen. Die führerlosen Fahrzeuge dürfen nur auf festgelegten Strecken verkehren, die von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Dabei fallen auch alle Verkehrswege innerhalb eines Gebiets und Strecken auf Hochleistungsstrassen und Autobahnen in Betracht. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin des Fahrzeuges muss nachweisen, dass die beantragten Strecken für den Verkehr von führerlosen Fahrzeugen geeignet sind und keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss zu erwarten sind. Für die Beurteilung von Gesuchen ist grundsätzlich jener Kanton zuständig, in dem das führerlose Fahrzeug zugelassen werden soll. Wenn auch das Gebiet von anderen Kantonen von der beantragten Strecke betroffen ist oder wenn diese Nationalstrassen einschliesst, hat der Zulassungskanton die Zustimmung des betroffenen Kantons bzw. des ASTRA einzuholen. Unter gewissen Voraussetzungen kommt der Zulassungsbehörde der Armee, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ein Anhörungsrecht zu.

Ein dritter Anwendungsfall betrifft das automatisierte Parkieren ohne Anwesenheit der fahrzeugführenden Person. Gemäss den bekannten nationalen Reglementen bzw. den europäischen Entwürfen darf eine Typengenehmigung nur dann erteilt werden, wenn das Aktivieren des Automatisierungssystems zum Parkieren einzig auf behördlich genehmigten Parkierungsflächen möglich ist. Die Genehmigung der Parkierungsfläche mit der Beurteilung, ob sie für das automatisierte Parkieren geeignet ist, obliegt wiederum der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Die Parkierungsfläche darf nur über gesonderte Zu- und Ausgänge erreichbar sein, aber auch den konventionellen Fahrzeugen zum Parkieren offenstehen. Verschiedene für das automatisierte Parkieren erforderliche Funktionsanteile (z. B. Identifizierung des Fahrzeuges) können durch die fahrzeugexterne Infrastruktur wahrgenommen werden. In welchem Ausmass dies der Fall ist, ergibt sich aus der Typengenehmigung des Fahrzeuges. Daher ist ein Gesuch durch den Hersteller oder eine von ihm ermächtigte Person zu stellen. Nach Aktivierung des Automatisierungssystems darf das Fahrmanöver nur ausgeführt werden, wenn festgestellt wurde, dass sich das Fahrzeug auf einem markierten Übergabestandort befindet, das Fahrzeug identifiziert wurde und die Zuweisung eines freien Parkfelds erfolgt ist.

Das revidierte SVG sieht einen vierten Anwendungsfall vor. Der Bundesrat könnte führerlose Fahrzeuge mit geringen Dimensionen und niedrigen Geschwindigkeiten unter erleichterten Bedingungen zulassen, indem diese nicht auf festgelegte Strecken beschränkt und nicht durch Operatoren oder Operatorinnen überwacht werden müssten. Solche Fahrzeuge könnten zum Beispiel als kleine Lieferroboter eingesetzt werden. Wie bereits in der Botschaft des Bundesrats ausgeführt, soll die entsprechende Kompetenz in einer ersten Phase noch nicht wahrgenommen werden. Aus heutiger Sicht löst der Einsatz derartiger Fahrzeuge ernsthafte Zielkonflikte aus. Angesichts ihrer Eigenschaften und Einsatzbereiche sowie der niedrigen Geschwindigkeiten stellt sich insbesondere die Frage, auf welchen Flächen solche Fahrzeuge verkehren sollen. Aufgrund der tiefen Geschwindigkeit ist der Einsatz auf der Fahrbahn nicht ohne Weiteres möglich.

Zudem wird dem ASTRA die Kompetenz für die Erteilung von Bewilligungen eingeräumt, mit der von bestimmten Anforderungen abgewichen werden kann, so etwa 8/50