Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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schen Anforderungen und auch das Typengenehmigungsverfahren der europäischen Union insbesondere für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem wesentlich weiterentwickelt. Die technischen Anforderungen bleiben auf einer relativ abstrakten Ebene, der Hersteller hat auf umfassende Weise nachzuweisen, wie die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss zum Zeitpunkt der Typengenehmigung und während der ganzen Betriebsdauer des Automatisierungssystems gewährleistet werden. Die Genehmigungsstellen überprüfen im Wesentlichen die umfassende Dokumentation des Herstellers und führen selber einige Tests durch.
Die Schweiz ist angesichts des aktuellen Know-hows und den vorhandenen Ressourcen vorderhand nicht in der Lage, eigene Typengenehmigungen zu erteilen. Typengenehmigungen für Fahrzeuge, die in der Schweiz zugelassen werden sollen, müssen daher von einer ausländischen Behörde erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass im Verordnungsentwurf bloss die zentralsten technischen Anforderungen aufgeführt werden und auf die internationalen Reglemente und das EU-Recht verwiesen wird, hingegen noch keine eigenständigen, detaillierten fahrzeugtechnischen Regelungen für Automatisierungssysteme enthalten sind.
Der Überprüfung der Konformität kommt mit der Ausbreitung von Software in der Fahrzeugtechnik sowie angesichts der neuen Ansätze in den technischen Reglementen und im Typengenehmigungsverfahren eine zunehmende Bedeutung zu. In Zukunft wird es wichtig sein, auch bereits im Markt befindliche Produkte auf die Konformität mit den sich ändernden Anforderungen zu überprüfen (bspw. Cybersicherheit). Die Schweiz ist derzeit bestrebt, eine Marktüberwachung aufzubauen, die mit den neusten technologischen Entwicklungen Schritt halten kann und orientiert sich dabei an den diesbezüglichen aktuellen europäischen Vorgaben.
1.2.3 Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens
Der erste im Verordnungsentwurf geregelte Anwendungsfall betrifft Fahrzeuge, bei denen die fahrzeugführende Person die Fahrzeugbedienung wieder selber ausüben muss, wenn sie vom Automatisierungssystem dazu aufgefordert wird. Anders als noch im geltenden Recht soll die fahrzeugführende Person nach Aktivierung des Automatisierungssystems die Lenkvorrichtung loslassen dürfen und den Verkehr und das Fahrzeug nicht dauernd überwachen müssen. Sie muss aber bereit bleiben, die Fahrzeugbedienung jederzeit wieder selbst auszuüben. Dazu ist sie verpflichtet, wenn sie das System dazu auffordert oder wenn sie selber hätte erkennen müssen, dass das System an seine Grenze gelangt. Angesichts des Stands der Technik bleiben die fahrfremden Tätigkeiten, die die fahrzeugführende Person ausüben darf, noch in einem engen Rahmen.
Ein zweiter Anwendungsfall betrifft führerlose Fahrzeuge, die auf festgelegten Strecken verkehren und durch Operatoren und Operatorinnen überwacht werden. Bei diesen Fahrzeugen haben die Fahrzeughalter und Fahrzeughalterinnen sicherzustellen, dass sie nicht in Betrieb gesetzt werden, ohne dass sie von einem Operator oder einer Operatorin beaufsichtigt werden, und dass die von der Fahrzeugbedienung unabhängigen Aufgaben, die bisher der fahrzeugführenden Person oblagen, weiterhin wahrgenommen werden. Die Operatoren und Operatorinnen müssen mit dem Automatisierungssystem interagieren (z. B. Fahrmanöver, die in speziellen Situationen vom Fahrzeug 7/50