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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Artikel 15

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für ihre Beteiligung20 an den Verbrechen, auf die der betreffende Vertragsstaat dieses Übereinkommen nach Artikel 2 anwendet, zu begründen.

(2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

(3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Verbrechen begangen haben.

(4) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass juristische Personen, die nach diesem Artikel zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.

Artikel 16

Verwendung und Schutz personenbezogener Daten21

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass personenbezogene Daten22, die von einem Vertragsstaat an einen anderen übermittelt werden, ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden. Personenbezogene Daten23 dürfen nicht für einen damit unvereinbaren Zweck verwendet werden. Personenbezogene Daten24 dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Vertragsstaats, der die personenbezogenen Daten25 ursprünglich übermittelt hat, an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermittelt werden. Der Vertragsstaat, der die personenbezogenen Daten26 ursprünglich übermittelt hat, kann die

20 Für AUT: Teilnahme

21 Für CHE: von Personendaten

22 Für CHE: Personendaten

23 Für CHE: Personendaten

24 Für CHE: Personendaten

25 Für CHE: Personendaten

26 Für CHE: Personendaten