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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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(3) Die verdeckten Ermittlungen finden nach dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren des Vertragsstaats statt, in dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten arbeiten zusammen, um die Vorbereitung und Überwachung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen und um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten zu treffen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 teilt jeder Vertragsstaat die zuständigen Behörden mit, indem er die zentralen Behörden der Vertragsstaaten oder, sofern die Bedingungen des Artikels 85 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, den für die Leistung zusätzlicher vorübergehender Unterstützung bezeichneten Staat unterrichtet.

Artikel 41

Gemeinsame Ermittlungsgruppen

(1) Im Wege der Vereinbarung können die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, der in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden kann, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren der beteiligten Vertragsstaaten zu bilden.

(2) Die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe wird in der Vereinbarung angegeben. Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden, wenn

a) im Ermittlungsverfahren eines Vertragsstaats zu Verbrechen, auf die er dieses Übereinkommen anwendet, schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezügen zu anderen Vertragsstaaten durchzuführen sind;

b) mehrere Vertragsstaaten zu Verbrechen, auf die sie das Übereinkommen anwenden, Ermittlungen durchführen, die infolge des zugrundeliegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Vertragsstaaten erforderlich machen.