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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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(7) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder sind berechtigt, bei Ermittlungsmaßnahmen in dem Vertragsstaat, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, anwesend zu sein. Der Gruppenleiter kann jedoch aus besonderen Gründen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes des Vertragsstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, anders entscheiden.
(8) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes des Vertragsstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, vom Gruppenleiter mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden, sofern dies von den zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, und vom entsendenden Vertragsstaat gebilligt worden ist.
(9) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe Ermittlungsmaßnahmen, die im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten, welche die Gruppe gebildet haben, zu treffen sind, so können die von diesem Vertragsstaat in die Gruppe entsandten Mitglieder die zuständigen Behörden ihres Landes ersuchen, diese Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen werden im betreffenden Vertragsstaat gemäß den Bedingungen erwogen, die für im Rahmen innerstaatlicher Ermittlungen erbetene Maßnahmen gelten würden.
(10) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe die Unterstützung eines Vertragsstaats, der nicht zu denen gehört, welche die Gruppe gebildet haben, oder die eines Drittstaats, so kann von den zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, entsprechend den einschlägigen Übereinkünften oder Vereinbarungen ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Staates gerichtet werden.
(11) In die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandte Mitglieder dürfen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ihres Landes und im Rahmen ihrer Befugnisse der Gruppe Informationen, über welche der die Mitglieder entsendende Vertragsstaat verfügt, für die Zwecke der von der Gruppe durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen vorlegen.
(12) Von einem Mitglied oder einem entsandten Mitglied während seiner Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtmäßig erlangte Informationen, die den zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten nicht anderweitig zugänglich sind, dürfen für die folgenden Zwecke verwendet werden:
a) für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde;