Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 42
Grenzüberschreitende Observation
(1) Strafverfolgungsbeamte von Vertragsstaaten, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in ihrem Land eine Person, die im Verdacht steht, an einem Verbrechen, auf das die betroffenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen anwenden, beteiligt gewesen zu sein, oder eine Person, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie die Identifizierung oder Auffindung der vorgenannten Person herbeiführen kann, observieren, können ermächtigt werden, ihre Observation im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Auf Verlangen kann die grenzüberschreitende Observation den Beamten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, übergeben werden.
(3) Das Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1 ist an die durch jeden der Vertragsstaaten bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln.
(4) Die grenzüberschreitende Observation ist, sofern sie von einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Beamten durchgeführt wird, ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:
a) Die observierenden Beamten sind an diesen Artikel und das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind, gebunden; sie befolgen die Anordnungen der zuständigen Behörden dieses Vertragsstaats;
b) die observierenden Beamten führen während der Observation ein Schriftstück mit sich, aus dem hervorgeht, dass die Zustimmung erteilt worden ist;
c) die observierenden Beamten sind in der Lage, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen;
d) die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, der ersuchte Vertragsstaat hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch der Dienstwaffe ist außer im Fall von Notwehr