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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Das freie Geleit nach Absatz 1 endet, wenn die Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen

a) während 15 aufeinander folgender Tage oder während einer anderen von den betroffenen Vertragsstaaten vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihnen amtlich mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit von den Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaats nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt haben, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleiben oder

b) nach Verlassen des Hoheitsgebiets des ersuchenden Vertragsstaats freiwillig dorthin zurückgekehrt sind.

Artikel 38

Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten und anderen Beweismitteln

(1) Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat dem ersuchenden Vertragsstaat Gegenstände, Schriftstücke, Akten und andere Beweismittel, um die ersucht wird, übermitteln. Ersucht der ersuchende Vertragsstaat ausdrücklich um Übermittlung von Originalen von Schriftstücken, Akten oder anderen Beweismitteln, so bemüht sich der ersuchte Vertragsstaat nach Kräften, dem Ersuchen zu entsprechen.

(2) Der ersuchende Vertragsstaat gibt das Übermittelte so bald wie möglich oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurück, es sei denn, der ersuchte Vertragsstaat verzichtet ausdrücklich auf die Rückgabe.

Artikel 39

Besondere Ermittlungsmethoden

(1) Sofern es die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, trifft jeder Vertragsstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um die