Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 56Fedlex · Vorlage
b) zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf andere Verbrechen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem die Informationen erlangt wurden; die Zustimmung kann nur in Fällen verweigert werden, in denen die Verwendung die strafrechtlichen Ermittlungen in dem betreffenden Vertragsstaat beeinträchtigen würde, oder in Fällen, in denen dieser Vertragsstaat sich weigern könnte, Rechtshilfe zu leisten;
c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet des Buchstabens b, wenn anschließend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird;
d) für andere Zwecke, sofern dies von den Vertragsstaaten, welche die Gruppe gebildet haben, so vereinbart worden ist.
(13) Andere bestehende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen werden von diesem Artikel nicht berührt.
(14) Soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Vertragsstaaten oder die zwischen ihnen anwendbaren Übereinkünfte dies gestatten, kann vereinbart werden, dass sich Personen an den Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sind, welche die Gruppe gebildet haben. Die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der Gruppe aufgrund dieses Artikels verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, dass die Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht.