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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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(3) Ein Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem der betroffenen Vertragsstaaten gestellt werden. Die Gruppe wird in einem der Vertragsstaaten gebildet, in denen die Ermittlungen durchgeführt werden sollen.

(4) Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe enthalten außer den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 25 genannten Angaben auch Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe, den Zweck und die Dauer, für welche die gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet werden würde.

(5) Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten, welche die Gruppe gebildet haben, unter den folgenden allgemeinen Voraussetzungen tätig:

a) Die Gruppe wird von einem oder mehreren Vertretern der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet;

b) der oder die Gruppenleiter handelt oder handeln im Rahmen der ihm oder ihnen nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht zustehenden Befugnisse;

c) die Gruppe führt ihren Einsatz nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats durch, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt;

d) die Mitglieder der Gruppe und die entsandten Mitglieder der Gruppe nehmen ihre Aufgaben unter Leitung der unter Buchstabe a genannten Personen unter Berücksichtigung der Bedingungen wahr, die ihre eigenen Behörden in der Vereinbarung zur Bildung der Gruppe festgelegt haben;

e) der Vertragsstaat, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, schafft die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung ihres Einsatzes.

(6) Im Sinne dieses Artikels gelten die Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die aus dem Vertragsstaat stammen, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, als „Mitglieder“, während die aus anderen Vertragsstaaten als dem Einsatzvertragsstaat stammenden Mitglieder als „entsandte Mitglieder“ gelten.