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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Artikel 35

Erscheinen von Personen im ersuchenden Vertragsstaat

(1) Hält der ersuchende Vertragsstaat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für erforderlich, so erwähnt er dies in seinem Ersuchen um Zustellung einer Vorladung. Der ersuchte Vertragsstaat fordert den Zeugen oder Sachverständigen auf, im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats zu erscheinen, und gibt dem ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich eine etwaige Antwort des Zeugen oder Sachverständigen bekannt.

(2) Unter den in Absatz 1 vorgesehenen Umständen muss das Ersuchen oder die Vorladung die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben.

(3) Auf besonderes Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat dem Zeugen oder Sachverständigen einen Vorschuss gewähren. Der Vorschuss wird vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.

(4) Ein Zeuge oder Sachverständiger, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge geleistet hat, darf selbst dann, wenn diese Vorladung Verpflichtungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, sofern der Zeuge oder Sachverständige sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats begibt und dort erneut ordnungsgemäß vorgeladen wird.

Artikel 36

Vorübergehende Überstellung in Haft gehaltener Personen

(1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Sanktion verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung73 oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf Verbrechen, auf welche die betroffenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen anwenden, ersucht wird, kann überstellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

73 Für CHE: Einvernahme