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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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a) Die betreffende Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung, und

b) die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsstaaten stimmen unter den von ihnen für zweckmäßig erachteten Bedingungen zu.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a) Der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;

b) der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt unverzüglich seine Verpflichtung, die Person nach Maßgabe einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten in den Gewahrsam des Vertragsstaats rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde;

c) der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;

d) der überstellten Person wird die in dem Vertragsstaat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Sanktion angerechnet, die sie in dem Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.

Artikel 37

Freies Geleit

(1) Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die bereit sind, auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats mitzuwirken, dürfen in diesem Hoheitsgebiet wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats weder strafrechtlich verfolgt