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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit er dies für zweckmäßig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch seine zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet zum Zweck der wirksamen Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf Verbrechen, auf die er dieses Übereinkommen anwendet, zu ermöglichen.

(2) Zum Zweck der Ermittlung wegen Verbrechen, auf welche die Vertragsstaaten dieses Übereinkommen anwenden, wird den Vertragsstaaten nahegelegt, falls erforderlich geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schließen. Diese Übereinkünfte werden unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit der Staaten geschlossen und angewendet und streng nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte ausgeführt.

(3) In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen und sie können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betroffenen Vertragsstaaten in Betracht ziehen.

Artikel 40

Verdeckte Ermittlungen

(1) Der ersuchende Vertragsstaat und der ersuchte Vertragsstaat können vereinbaren, einander bei Ermittlungen wegen Verbrechen, auf welche die betroffenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen anwenden, durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen.

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaats unter Beachtung seines innerstaatlichen Rechtes und seiner innerstaatlichen Verfahren getroffen. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Vertragsstaats unter Beachtung ihres innerstaatlichen Rechtes und ihrer innerstaatlichen Verfahren vereinbart.