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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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c) der ersuchte Vertragsstaat wegen eines auf demselben strafbaren Verhalten

beruhenden Verbrechens bereits ein rechtskräftiges Urteil gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, erlassen hat;

d) ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die Person, um deren

Auslieferung ersucht wird, in dem ersuchenden Vertragsstaat der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, einer offenkundigen Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren oder anderen offenkundigen Verletzungen grundlegender Menschenrechte nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats unterworfen werden würde.

(2) Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

a) der gesuchten Person tatsächlich eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die

Möglichkeit einer bedingten Entlassung oder eine Strafe von unbestimmter Dauer drohen würde;

b) die gesuchte Person vor ein von dem ersuchten Vertragsstaat anerkanntes

zuständiges internationales Gericht gestellt werden soll;

c) ein zuständiges internationales Gericht, dessen Gerichtsbarkeit der ersuchte

Vertragsstaat oder ein anderer Staat anerkennt, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines auf demselben strafbaren Verhalten beruhenden Verbrechens gegen die gesuchte Person erlassen hat;

d) die zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaats wegen eines auf

demselben strafbaren Verhalten beruhenden mutmaßlichen Verbrechens, dessentwegen um Auslieferung ersucht wird, ein Verfahren gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, führen;

e) das Ersuchen im Namen eines Ausnahme- oder Sondergerichts des ersuchenden

Vertragsstaats gestellt worden ist, es sei denn, die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaats geben für ausreichend erachtete Zusicherungen, dass das Urteil von einem Gericht erlassen werden wird, das nach den