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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Artikel 55

Erledigung des Ersuchens

(1) Die Erledigung eines Auslieferungsersuchens unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen.

(2) Lehnt der ersuchte Vertragsstaat das Auslieferungsersuchen ganz oder teilweise ab oder schiebt er die Erledigung des Ersuchens auf, so ist der ersuchende Vertragsstaat gegebenenfalls über die Gründe für die Ablehnung beziehungsweise den Aufschub zu unterrichten.

Artikel 56

Ersuchen und beigefügte Schriftstücke

(1) Ein Auslieferungsersuchen wird schriftlich in einer Weise gestellt, die dem ersuchten Vertragsstaat die Feststellung der Echtheit erlaubt.

(2) Die folgenden Angaben sind in dem Auslieferungsersuchen enthalten oder werden diesem beigefügt:

a) eine Beschreibung der gesuchten Person sowie alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben;

b) der Wortlaut der einschlägigen das Verbrechen definierenden Gesetzesbestimmung oder erforderlichenfalls eine Darstellung des auf das Verbrechen anwendbaren Rechtes und eine Darstellung der Strafe, die für das Verbrechen verhängt werden kann;

c) wenn die Person eines Verbrechens beschuldigt wird: ein von einem Gericht oder einer zuständigen Justizbehörde ausgestellter Haftbefehl oder eine beglaubigte Abschrift dieses Haftbefehls, eine Darstellung des Verbrechens, dessentwegen um Auslieferung ersucht wird, und eine Beschreibung der Handlungen oder Unterlassungen, die die Tatbestandsmerkmale des zur Last