Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Teil IV
Auslieferung
Artikel 49
Anwendungsbereich des Teils IV
(1) Dieser Teil findet Anwendung auf die Verbrechen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, wenn die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaats ist, sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindet.
(2) Unbeschadet des Artikels 51 wird die Auslieferung bewilligt, wenn das Verbrechen sowohl nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats als auch des ersuchenden Vertragsstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht ist. Wurde eine Person im ersuchenden Vertragsstaat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so muss die Dauer der zu verbüßenden Reststrafe mindestens sechs Monate betragen.
(3) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Verbrechen, von denen mindestens eines nach diesem Übereinkommen der Auslieferung unterliegt und einige nicht unter das Übereinkommen fallen, so kann der ersuchte Vertragsstaat diesen Artikel auch auf die letztgenannten Verbrechen anwenden.
(4) Jedes Verbrechen, auf das die Vertragsstaaten dieses Übereinkommen anwenden, gilt als in jeden zwischen ihnen anwendbaren Auslieferungsvertrag einbezogenes, der Auslieferung unterliegendes Verbrechen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Verbrechen als der Auslieferung unterliegende Verbrechen in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
Artikel 50
Rechtsgrundlage für die Auslieferung
Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so sieht er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Verbrechen an, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.