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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Vorschriften über die Gerichtsverwaltung allgemein für den Erlass von Urteilen in Strafsachen ermächtigt ist;

f) der ersuchte Vertragsstaat konkurrierende Ersuchen von mehr als einem Staat oder zuständigen internationalen Strafgericht erhalten und einem dieser Ersuchen stattgegeben hat;

g) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen gestellt wird;

h) die Übergabe der gesuchten Person geeignet ist, außerordentlich schwerwiegende Auswirkungen auf diese Person zu haben, insbesondere wegen ihres Alters oder Gesundheitszustands;

i) das Verbrechen unbeschadet des Artikels 11 nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats verjährt ist, es sei denn, dies würde dem Völkerrecht zuwiderlaufen;

j) der ersuchte Vertragsstaat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

(3) Bevor der ersuchte Vertragsstaat ein Ersuchen nach diesem Artikel ablehnt oder seine Erledigung nach Artikel 55 Absatz 2 aufschiebt, konsultiert er gegebenenfalls den ersuchenden Vertragsstaat, um festzustellen, ob die Auslieferung unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen bewilligt werden kann. Akzeptiert der ersuchende Vertragsstaat die Auslieferung unter diesen Bedingungen, so muss sich dieser an die Bedingungen halten.

Artikel 52

Grundsatz der Spezialität

(1) Eine ausgelieferte Person darf wegen eines anderen vor der Auslieferung begangenen Verbrechens als desjenigen, das der Auslieferung zugrunde liegt, nur