Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 47
Verfügung über eingezogene Vermögenswerte
(1) Ein Vertragsstaat, der nach Artikel 45 Erträge aus Verbrechen oder Vermögensgegenstände eingezogen hat, verfügt darüber nach seinem innerstaatlichen Recht und seinen Verwaltungsverfahren.
(2) Werden die Vertragsstaaten auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 45 tätig, so ziehen sie, soweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist und darum ersucht wurde, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Erträge aus Verbrechen oder Vermögensgegenstände oder den solchen Erträgen oder Vermögensgegenständen entsprechenden Wert dem ersuchenden Vertragsstaat zurückzugeben, damit er die Opfer der Verbrechen, auf welche die Vertragsstaaten dieses Übereinkommen anwenden, entschädigen oder diese Erträge aus Verbrechen oder Vermögensgegenstände ihren rechtmäßigen Eigentümern zurückgeben kann.
(3) Wird ein Vertragsstaat auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 45 tätig, so kann er insbesondere in Erwägung ziehen, Übereinkünfte über die regelmäßige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge aus Verbrechen oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel mit anderen Vertragsstaaten nach seinem innerstaatlichen Recht oder seinen Verwaltungsverfahren zu schließen.
Artikel 48
Übertragung von Verfahren
Die Vertragsstaaten können die Möglichkeit prüfen, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen eines Verbrechens, auf das sie dieses Übereinkommen anwenden, in Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Gerichtsbarkeiten betroffen sind.