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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Artikel 53

Weiterlieferung an einen Drittstaat

Außer im Fall des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b darf der ersuchende Vertragsstaat eine an ihn ausgelieferte Person, die von einem anderen Vertragsstaat oder einem Drittstaat wegen vor ihrer Auslieferung begangener Verbrechen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Vertragsstaats dem anderen Vertragsstaat oder dem Drittstaat übergeben. Der ersuchte Vertragsstaat kann die Vorlage der in Artikel 56 Absatz 2 genannten Schriftstücke verlangen.

Artikel 54

Auslieferung von Staatsangehörigen

(1) Die Auslieferung kann aufgrund der Staatsangehörigkeit abgelehnt werden. Wird das Auslieferungsersuchen aus diesem Grund abgelehnt, so findet Artikel 14 Anwendung.

(2) Darf ein Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehörige nur unter der Bedingung ausliefern oder auf sonstige Art übergeben, dass die betreffende Person an diesen Vertragsstaat rücküberstellt wird, um dort die Sanktion zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Übergabe ersucht wurde, und ist der ersuchende Vertragsstaat damit und mit etwaigen anderen Bedingungen, die die betroffenen Vertragsstaaten für zweckmäßig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Artikel 14 mit dieser bedingten Auslieferung oder Übergabe als erfüllt.

(3) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung78 einer Sanktion ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die gesuchte Person Staatsangehörige des ersuchten Vertragsstaats ist, so vollstreckt79 dieser, sofern sein innerstaatliches Recht dies zulässt, auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats verhängte Sanktion oder Restsanktion nach Maßgabe der Artikel 75 bis 79 selbst.

78 Für AUT: zum Vollzug

79 Für AUT: vollzieht