Vorlage

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtlich verwertbare Abschrift der vom ersuchenden Vertragsstaat erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird;

c) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, und eine Beschreibung der Maßnahmen, um die ersucht wird.

(10) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen oder Maßnahmen werden vom ersuchten Vertragsstaat nach Maßgabe und vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechtes und seiner Verfahrensregeln oder etwaiger mit dem ersuchenden Vertragsstaat bestehender zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte getroffen.

(11) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.

Artikel 46

Rückgabe

(1) Auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter kann der ersuchte Vertragsstaat, soweit sein innerstaatliches Recht dies zulässt, beschlagnahmte oder eingezogene Vermögensgegenstände, die durch ein Verbrechen, auf das die betroffenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen anwenden, erlangt wurden, dem ersuchenden Vertragsstaat zur Verfügung stellen. Der ersuchende Vertragsstaat kann entscheiden, die Vermögensgegenstände an ihre rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben.

(2) Bei der Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln kann der ersuchte Vertragsstaat vor oder nach deren Übermittlung an den ersuchenden Vertragsstaat auf deren Rückgabe verzichten, wenn dadurch die Rückgabe dieser Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel an den rechtmäßigen Eigentümer erleichtert wird.