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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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beizufügen. Eine Festnahme der verurteilten Person aufgrund dieses Absatzes darf nicht zu einer Erschwerung ihrer strafrechtlichen Lage führen.

(3) Im Zusammenhang mit diesem Artikel ist die Zustimmung der verurteilten Person für die Übertragung der Vollstreckung90 der Sanktion nicht erforderlich.

(4) Dieser Artikel verpflichtet den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, nicht dazu, die Vollstreckung91 von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen zu übernehmen.

Artikel 72

Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen

(1) Auf Ersuchen des Urteilsvertragsstaats kann der Vollstreckungsvertragsstaat vorbehaltlich dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene Verwaltungsentscheidung eine endgültige Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme enthält, aufgrund deren es dieser Person nicht mehr gestattet sein wird, nach ihrer Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsvertragsstaats zu bleiben.

(2) Der Vollstreckungsvertragsstaat willigt in die Überstellung im Sinne des Absatzes 1 nicht ein, ohne die Meinung der verurteilten Person angemessen zu berücksichtigen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels stellt der Urteilsvertragsstaat dem Vollstreckungsvertragsstaat Folgendes zur Verfügung:

a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht;

b) eine Abschrift der endgültigen Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder einer sonstigen Anordnung, die bewirkt, dass es der verurteilten Person

90 Für AUT: des Vollzugs

91 Für AUT: den Vollzug