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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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f) erforderlichenfalls eine Erklärung, dass das Ersuchen um Überstellung nach diesem Übereinkommen gestellt wird.

(4) Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsvertragsstaat gegenüber den Wunsch geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsvertragsstaat dem Vollstreckungsvertragsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 genannte Mitteilung.

(5) Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- oder den Vollstreckungsvertragsstaat aufgrund dieses Artikels Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Vertragsstaaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet.

Artikel 69

Ersuchen, Antworten und beigefügte Schriftstücke

(1) Ersuchen um Überstellung und die Antworten darauf bedürfen der Schriftform.

(2) Der ersuchte Vertragsstaat unterrichtet den ersuchenden Vertragsstaat umgehend von seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt, sowie auf Verlangen von den Gründen für die Ablehnung, soweit dies möglich und zweckmäßig ist.

(3) Auf Ersuchen des Urteilsvertragsstaats stellt der Vollstreckungsvertragsstaat folgende Schriftstücke zur Verfügung:

a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die verurteilte Person – einschließlich im Einklang mit Artikel 9, soweit anwendbar – Staatsangehörige des Vollstreckungsvertragsstaats ist;

b) eine Abschrift der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsvertragsstaats, aus denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsvertragsstaat verhängt worden ist, nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats ein Verbrechen darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden;