Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 79Fedlex · Vorlage
anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen hat, so sieht er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Überstellung verurteilter Personen in Bezug auf jedes Verbrechen an, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet.
Artikel 68
Informationspflicht
(1) Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsvertragsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Teils des Übereinkommens unterrichtet.
(2) Hat die verurteilte Person dem Urteilsvertragsstaat gegenüber den Wunsch geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsvertragsstaat dies dem Vollstreckungsvertragsstaat so bald wie möglich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit.
(3) Die Mitteilung enthält
a) den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort sowie – einschließlich im Einklang mit Artikel 9, soweit anwendbar – die Staatsangehörigkeit der verurteilten Person;
b) gegebenenfalls die Anschrift der verurteilten Person im Vollstreckungsvertragsstaat;
c) eine Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt;
d) die Art und Dauer der Sanktion sowie der Beginn ihrer Vollstreckung86;
e) die Dauer der bereits verbüßten Sanktion und andere Abzüge von der Sanktion nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes des Urteilsvertragsstaats;
86 Für AUT: ihres Vollzugs. Für CHE: Hier und im Folgenden: In der Schweiz daneben auch „Vollzug“ möglich.