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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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c) eine Mitteilung dazu, wie die Sanktion im Fall einer Überstellung vollstreckt87 wird, und gegebenenfalls Abschriften einschlägiger Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechtes zur Fortsetzung oder Umwandlung von Sanktionen;

d) eine Mitteilung zur bedingten oder vorzeitigen Entlassung und die einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechtes.

(4) Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsvertragsstaat dem Vollstreckungsvertragsstaat folgende Schriftstücke zur Verfügung, sofern der ersuchte Vertragsstaat nicht bereits bekanntgegeben hat, dass er in die Überstellung nicht einwilligen wird:

a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und eine Abschrift der einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes, auf denen das Urteil beruht;

b) eine Erklärung, aus der die Dauer der bereits verbüßten Sanktion hervorgeht, einschließlich einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle weiteren für die Vollstreckung88 der Sanktion wesentlichen Umstände;

c) unbeschadet der Artikel 71 und 72 eine schriftliche Erklärung, welche die in Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe d genannte Zustimmung zur Überstellung enthält;

d) gegebenenfalls Berichte von Ärzten oder Sozialarbeitern über die verurteilte Person, Mitteilungen über die Behandlung im Urteilsvertragsstaat und Empfehlungen für die weitere Behandlung im Vollstreckungsvertragsstaat.

(5) Jeder Vertragsstaat kann jegliche in den Absätzen 3 und 4 genannten Schriftstücke oder Erklärungen verlangen, bevor er um Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er in die Überstellung einwilligt oder sie ablehnt.

87 Für AUT: vollzogen

88 Für AUT: den Vollzug