Vorlage
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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Artikel 70
Zustimmung und Nachprüfung
(1) Der Urteilsvertragsstaat gewährleistet, dass die Person, die nach Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe d der Überstellung zuzustimmen hat, ihre Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Urteilsvertragsstaats.
(2) Der Urteilsvertragsstaat gibt dem Vollstreckungsvertragsstaat Gelegenheit, sich durch einen Konsularbeamten oder einen anderen im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsvertragsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die Zustimmung entsprechend den in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben worden ist.
Artikel 71
Personen, die den Urteilsvertragsstaat verlassen haben
(1) Wird gegen einen Staatsangehörigen eines Vertragsstaats eine Sanktion verhängt, so kann der Urteilsvertragsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, ersuchen, die Vollstreckung89 der Sanktion unter den folgenden Bedingungen zu übernehmen:
a) die betreffende Person ist in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt, wobei sie Kenntnis von dem im Urteilsvertragsstaat gegen sie anhängigen Strafverfahren hatte, oder
b) die betreffende Person ist in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt, wobei ihr bekannt war, dass im Urteilsvertragsstaat ein Urteil gegen sie ergangen ist.
(2) Auf Ersuchen des Urteilsvertragsstaats kann der Vollstreckungsvertragsstaat vor Erhalt der dem Ersuchen beigefügten Schriftstücke oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise sicherstellen, dass die verurteilte Person in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Maßnahmen sind die in Artikel 68 Absatz 3 genannten Angaben
89 Für AUT: den Vollzug