Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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im nationalen Recht eine singuläre Lösung, was wiederum die Möglichkeiten der Schweiz einschränken würde, anderen Staaten Rechtshilfe zu gewähren.
Auch wenn im vorliegenden Gesetzesentwurf auf das Vorliegen einer Ermächtigung als Prozessvoraussetzung verzichtet wird, können in einem konkreten Anwendungsfall durchaus internationale Rechtsakte, welche eine völkerrechtswidrige Angriffshandlung feststellen, beigezogen werden.
5.2.2 Täterkreis
Beim Verbrechen der Aggression handelt es sich um ein Führungsverbrechen, das nur von einem begrenzten Personenkreis begangen werden kann.88 Die Strafbarkeit ist auf Personen beschränkt, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken («leadership crime»). Personen, welche faktisch keine Macht über das Handeln eines Staates haben, sind nicht vom Täterkreis erfasst.89 Im Vordergrund stehen Täterinnen und Täter auf den höchsten Stufen des Staats- oder Militärapparats. Auch Personen ohne Regierungsverantwor- tung oder hohe Stellung im Militär können sich strafbar machen, wenn sie «tatsächlich» den erwähnten Einfluss ausüben und die Angriffshandlung dem Staat völkerrechtlich zugeordnet werden kann.90 Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Person, die nur formal eine Machtposition innehat, von der Strafbarkeit ausgenommen ist.91
Angesichts des eingeschränkten Täterkreises des Verbrechens der Aggression ge- mäss Römer Statut stellt die Führungsqualität der Täterschaft eine Bedingung für die Strafbarkeit dar.92 Im Kontext der innerstaatlichen Umsetzung muss folglich der Straf- barkeit der Teilnahme am Delikt besondere Beachtung geschenkt werden. Im Recht der unmittelbaren Nachbarländer, welche das Verbrechen der Aggression innerstaat- lich umgesetzt haben, ist diese Frage unterschiedlich geregelt. Nach deutschem Recht kann sich an der Tat ebenfalls nur beteiligen, wer sich in einer Führungsposition befin- det.93 Nach österreichischem und liechtensteinischen Recht ist eine Teilnahmestraf- barkeit für Personen, die nicht zur Führung eines Staats gehören, möglich.94 Der Bun- desrat sieht vor, dem deutschen Modell zu folgen. Eine allfällige Ausweitung der Straf- barkeit auf Kombattanten ohne Führungsqualität würde kaum dem Kernanliegen der strafrechtlichen Ächtung der Aggression im Sinne des Kriegsvölkerrechts entspre- chen.95 Eine Teilnahmestrafbarkeit im Sinne von Artikel 26 StGB für Personen, welche das Führungserfordernis nicht erfüllen (Extranei), ist somit ausgeschlossen.96
5.2.3 Strafandrohung
Das Verbrechen der Aggression gehört zu den schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganze berühren. Der Gesetzgeber sieht in Anlehnung an die innerstaatliche Umsetzung in Deutschland, Liechtenstein und Österreich eine
88 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2052 ff.
89 Nikola R. Hajdin, The Nature of Leadership in the Crime of Aggression: The ICC’s New Concern?, International Criminal Law Review 17 (2017), S. 543–566, 562.
90 Vorstellbar sind hier beispielsweise Mitglieder einer wirtschaftlichen, religiösen oder ideologischen Elite, welche den erforderlichen Einfluss in tatsächlicher Hinsicht ausüben.
91 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2065 f.
92 Vgl. auch Art. 25 Abs. 3 bis Römer Statut.
93 Art. 13 Abs. 4 Deutsches Völkerstrafgesetzbuch.
94 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, Juli 2015, (Erläuterungen), S. 44; Bericht und Antrag an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen internationalen Gerichten sowie des Naturschutzgesetzes, 9. Oktober 2018: Nr. 90/2018, S. 264.
95 Vgl. ICC-ASP/4/32 Annex II A, Juni 2005 (Bericht über das informelle Zwischentreffen der Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression), § 19.
96 Die Teilnahmestrafbarkeit ist somit auf Personen beschränkt, die das Führungserfordernis erfüllen. Vgl. Art. 13 Abs. 4 Deutsches Völkerstrafgesetzbuch. 42/49