Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Beispiel des Römer Statuts, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Fol- ter (UNCAT)18, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN- CAC)19, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschrei- tende organisierte Kriminalität (UNTOC)20, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europä- ischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZP II EUeR)21 und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden- lassen22.

Bisher haben 16 Staaten das Verbrechen der Aggression gemäss der Definition von Kampala innerstaatlich umgesetzt, darunter Deutschland, Estland, Finnland, Georgien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande, Nordmazedonien, Österreich, Slowenien, Tschechien und Zypern.23 Die Mehrheit der aufgelisteten Staaten können für das Verbrechen der Aggression die universelle Gerichtsbarkeit ausüben.24 Im euro- päischen Umfeld kennen zudem verschiedene Staaten aggressionsähnliche Tatbe- stände, welche der Einführung des Verbrechens der Aggression in das Römer Statut zeitlich vorausgehen, so beispielsweise Lettland, Litauen, Moldawien und Portugal.25

3 Vorstellung des Entwurfs des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag

Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag schafft eine vertragliche Grundlage für die horizontale internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, das heisst Rechts- hilfe zwischen den Vertragsstaaten. Ziel ist, die Verfolgung internationaler Verbrechen durch die nationalen Behörden wirksam und im Einklang mit der primären Verfolgungs- verpflichtung der Staaten zu stärken. Das Übereinkommen zeichnet sich durch seinen ganzheitlichen Ansatz zur Verhütung und Bekämpfung des Verbrechens des Völker- mordes, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, des Verbre- chens der Aggression, des Verbrechens der Folter oder des Verschwindenlassens aus.

Es ist das erste internationale Instrument, das materielle Bestimmungen wie die Defi- nition dieser internationalen Verbrechen sowie eine explizite Verpflichtung zu deren Kriminalisierung und Ahndung enthält. Darüber hinaus – und vor allem – führt es mo- derne Regelungen für die Rechtshilfe in Strafsachen ein; dazu zählt etwa die direkte Kommunikation zwischen Zentralstellen ohne diplomatische Übermittlung, was die Zu- sammenarbeit vereinfacht und beschleunigt. Ferner enthält es umfassende Bestim- mungen zur Auslieferung, der Rechtshilfe in Strafsachen und der Überstellung verur- teilter Personen. Schliesslich regelt es den Opferschutz in den Verfahren zur Verfol- gung dieser Straftaten.

18SR 0.105

19 SR 0.311.56

20 SR 0.311.54

21 SR 0.351.12

22 SR 0.103.3

23 Vgl. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 8.

24 Vgl. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 359.

25 Vgl. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 364 f. 9/49