Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Kernziele der schweizerischen Aussenpolitik. Als neutraler Staat mit einer humanitären Tradition sind das Gewaltverbot, das aktive Engagement für die Prävention und friedli- che Beilegung von Gewaltkonflikten sowie die nachhaltige Friedenssicherung für die Schweiz elementare Anliegen.14 Die Repression der Aggression hat auch für die Si- cherheit und die territoriale Souveränität der Schweiz eine positive Wirkung. Sie hat einerseits einen abschreckenden Effekt auf mögliche Angriffshandlungen gegen die Schweiz, andererseits leistet sie einen Beitrag zur Erhaltung von Frieden und Sicher- heit im regionalen und internationalen Kontext, von welchen die Schweiz unmittelbar abhängt und im Falle einer Verletzung direkt betroffen sein kann.15 Mit der Einführung des Verbrechens der Aggression wird auch sichergestellt, dass die Schweiz bei der Gewährung von Rechtshilfe an das Ausland Zwangsmassnahmen vornehmen kann (beidseitige Strafbarkeit).

Mit diesem erläuternden Bericht soll dem Parlament der Entwurf zu einem Bundesbe- schluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens von Ljubl- jana und Den Haag unterbreitet werden, das die Schweiz am 14. Februar 2024 in Den Haag unterzeichnet hat. Damit verbunden wird dem Parlament der Gesetzesentwurf bezüglich der Einführung des Verbrechens der Aggression in das schweizerische Straf- recht vorgelegt.

1.2 Geprüfte Lösungen und gewählte Lösung für das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag

Die Core Group hat eine umfassende Rechtsgrundlage zur Verhandlung vorgelegt, die sowohl materiellrechtliche Strafbestimmungen als auch Bestimmungen über die inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen enthält. Ziel ist, dass Staaten, die nicht Mitglied des Römer Statuts sind, diesem Übereinkommen beitreten und die eventuell erforder- lichen vertraglichen Verbrechensdefinition direkt aus dem Übereinkommen entnehmen können.

Die Schweizer Delegation hat in den Vorbereitungsgesprächen zur diplomatischen Konferenz einen Vertragsentwurf favorisiert, der sich auf die zur Regelung der interna- tionalen Zusammenarbeit in Strafsachen notwendigen Bestimmungen beschränkt,

d. h. ein reines Übereinkommen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die- ser Vorschlag wäre ohne Definitionen von Verbrechen ausgekommen, da diese bereits in anderen internationalen Instrumenten, namentlich im Römer Statut oder anderen materiellen Rechtsgrundlagen, enthalten sind. Die Schweiz verfolgte mit ihrem Ansin- nen hauptsächlich das Ziel, dass eine solche Konvention von möglichst vielen Staaten ratifiziert werden würde.

Auch für die Schweizer Delegation überwog jedoch das Argument, dass das Überein- kommen, in welcher Form auch immer, einen Mehrwert schaffe. Es etabliert ein System der wirksamen internationalen Zusammenarbeit. Ziel muss bleiben, dass möglichst viele Staaten das Übereinkommen ratifizieren, damit die Effizienz der Verfolgung und Ahndung internationaler Verbrechen gesteigert wird. Der Abschluss des vorliegenden Übereinkommens wird insbesondere wegen seiner Konformität mit dem geltenden Völ- kerrecht und den Grundsätzen des schweizerischen Rechts begrüsst.

14 So trat die Schweiz 1920 dem Völkerbund und 1929 dem Briand-Kellogg-Pakt bei. Seit 2002 ist die Schweiz Mitgliedstaat der Vereinten Nationen, denen ein System der kollektiven Sicherheit basierend auf dem allgemeinen Gewaltverbot zugrunde liegt, vgl. BBl 2014 2045 2050.

15 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2046 f. 7/49