Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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1.3 Verhältnis zum Legislaturprogramm und zu den Strategien des Bundesra-
tes
Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–202716 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–202717 angekündigt, sie steht jedoch im Einklang mit dem Ziel der Förderung von Frieden und Sicherheit.
Die Schweiz setzt sich seit vielen Jahren für den Kampf gegen die Straflosigkeit für Völkerrechtsverbrechen und für den Frieden ein. Die Annahme dieses Übereinkom- mens und die Einführung des Verbrechens der Aggression dienen damit den aussen- politischen Zielen der Schweiz, sich für die Einhaltung des Völkerrechts und die Beile- gung von Konflikten einzusetzen und sich an der Bekämpfung der Straflosigkeit bei Völkerrechtsverbrechen zu beteiligen.
1.4 Parlamentarische Vorstösse
Am 15. März 2023 hat Ständerat Carlo Sommaruga die Interpellation 23.3175 «Be- kämpfung der Straflosigkeit. Für eine wirksamere internationale Zusammenarbeit bei Verbrechen in der Ukraine und in anderen Ländern» eingereicht. Darin fordert er den Bundesrat auf, seine Haltung zum Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag dar- zulegen. In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2023 auf diese Interpellation hat der Bundesrat seinen Willen bekräftigt, eine verbindliche Rechtsgrundlage für die interna- tionale Zusammenarbeit zu schaffen, die für möglichst viele Staaten ratifizierbar ist. Er sicherte ferner die Teilnahme der Schweiz an der diplomatischen Konferenz in Ljubl- jana und ihr Engagement für die Annahme eines Übereinkommens zu, das mit dem geltenden Völkerrecht, den Verbrechensdefinitionen des Römer Statuts und den Grundsätzen des schweizerischen Rechts vereinbar ist.
In Bezug auf das Verbrechen der Aggression wurde am 18. März 2022 die Motion 22.3362 «Kampf gegen die Straffreiheit. Übernahme des Verbrechens der Aggression gemäss Römer Statut in das Schweizer Recht» eingereicht, ebenfalls durch Ständerat Carlo Sommaruga. Die Motion wurde am 27. September 2022 vom Ständerat als Erstrat und am 16. März 2023 vom Nationalrat als Zweitrat angenommen und damit dem Bundesrat mit dem Auftrag überwiesen, ein entsprechendes Gesetzgebungspro- jekt auszuarbeiten.
2 Vergleich mit dem ausländischen, insbesondere Europäischen Recht
Die Umsetzung des Übereinkommens ist mit dem schweizerischen Recht und dem Recht der Europäischen Union (nachfolgend: EU) vereinbar. Drei der sechs Mitglieder der Core Group sind EU-Mitgliedstaaten. Ausserdem haben viele EU-Mitgliedstaaten an den Verhandlungen zum Übereinkommen mitgewirkt und es unterzeichnet. Insge- samt haben bisher 36 Staaten (darunter die Schweiz) das Übereinkommen unterzeich- net, unter anderem die EU-Staaten Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Tsche- chien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Slowakei, Slowenien und Schweden sowie ebenfalls unser Nachbarstaat Liechtenstein. So wurden beispielsweise die Datenschutzbestim- mungen durch Ergänzungen dieser Staaten geprägt.
Darüber hinaus übernimmt die Konvention im Wesentlichen den Inhalt verschiedener internationaler Übereinkommen, denen die Schweiz bereits beigetreten ist, wie zum
16 BBl 2024 525
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