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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
i. sonstige Bedingungen, die sich aus der Beurteilung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Informationen ergeben.
2Die Genehmigung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten kann an die folgenden Bedingungen und Einschränkungen geknüpft werden:
a. Bedingungen und Einschränkungen an den Wirkstoff, Safener oder Synergist oder auf das Pflanzenschutzmittel:
1. Mindestreinheitsgrad,
2. Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen,
3. Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;
b. Bedingungen und Einschränkungen für die Verwendung:
1. Art und Bedingungen der Verwendung,
2. berufliche oder nichtberufliche Verwendung,
3. Gebiete, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den betreffenden Wirkstoff, Safener oder Synergist enthalten, nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zulässig ist,
4. Massnahmen zur Risikominderung und Überwachung nach der Verwendung des Pflanzenschutzmittels, welches den betreffenden Wirkstoff, Safener oder Synergist enthält;
c. sonstige Bedingungen und Einschränkungen, die sich aus der Beurteilung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Informationen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, einschliesslich der klimatischen Bedingungen, ergeben.
3Der Mindestreinheitsgrad und die weiteren Bedingungen und Einschränkungen nach Absatz 2 sind in Anhang 1 Ziffern 1.1, 3.1 und 4.1 in den Spalten «Reinheit» beziehungsweise «weitere Bedingungen und Einschränkungen» aufgeführt.
4. Abschnitt: Erneuerung, Überprüfung und Widerruf von genehmigten Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
Art. 19 Erneuerung von nach Artikel 10 genehmigten Wirkstoffen, Safenern
und Synergisten
1Die Herstellerin eines nach Artikel 10 genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten kann die Erneuerung der Genehmigung beantragen. Ein Herstellerverband kann für mehrere Herstellerinnen ein gemeinsames Gesuch einreichen.
2Die Erneuerung muss spätestens drei Jahre vor Ablauf der Genehmigung bei der Zulassungsstelle beantragt werden. Das Gesuch muss das Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.3 beinhalten.
3Die Genehmigung wird erneuert, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nach den Artikeln 11–15 nach wie vor erfüllt sind. Sie gilt für höchstens 15 Jahre.