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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Die Erneuerung der Genehmigung kann Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 18 unterliegen.
5Wurde aus Gründen, die sich dem Einfluss der Herstellerin entziehen, vor Ablauf der Genehmigung keine Entscheidung über die Erneuerung getroffen, so bleibt die Genehmigung bis zum Erneuerungsentscheid gültig.
Art. 20 Überprüfung der Genehmigung
1Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen genehmigte Wirkstoffe, Safeners oder Synergisten jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse sowie Daten von Kontrollen.
2Sie informiert die Inhaberinnen der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, deren Genehmigung überprüft wird, über die Überprüfung und räumt ihnen eine Frist zur Stellungnahme ein. Sie fordert die Zulassungsinhaberinnen gegebenenfalls zur Einreichung von Daten auf, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Wirkstoff, Safener oder Synergist die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 21 Widerruf der Genehmigung
Die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten wird widerrufen, wenn:
a. die Überprüfung der Genehmigung ergibt, dass der Wirkstoff, der Safener oder der Synergist die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt;
b. die Voraussetzung nach Artikel 9 Absatz 5 GschG erfüllt ist; oder
c. der Wirkstoff, Safener oder Synergist in der EU geprüft und nicht genehmigt worden ist.
Art. 22 Änderung von Anhang 1
Bei einem Widerruf der Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten oder wenn die Beurteilung im Rahmen eines Gesuchs um Erneuerung der Genehmigung oder die Überprüfung der Genehmigung ergibt, dass die Bedingungen und Einschränkungen angepasst werden müssen, wird Anhang 1 entsprechend geändert.
2. Kapitel: Genehmigung von Grundstoffen
1. Abschnitt: Genehmigte Grundstoffe
Art. 23 Voraussetzung für die Verwendung von Grundstoffen
Ein Wirkstoff darf als Grundstoff in einem Grundstoffmittel nur verwendet werden, wenn er nach Artikel 24 als Grundstoff genehmigt gilt oder nach Artikel 27 als Grundstoff genehmigt wurde.