Vorlage

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage

Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

d. nach der Risikobewertung keine spezifischen Massnahmen zur Risikominderung erforderlich sind.

Art. 49 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche

Verwendung

Ein Pflanzenschutzmittel wird für die nichtberufliche Verwendung zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 40 die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 1 erfüllt.

Art. 50 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in

Grundwasserschutzzonen S2 und Sh und Karstgebieten

1Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199823 (GSchV) nur zugelassen, wenn:

a. es die Anforderungen nach Artikel 40 erfüllt;

b. die bei seiner Verwendung zu erwartenden Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder deren relevanten Metaboliten im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV genügen; und

c. keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe auf der Liste nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt ist.

2Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in Karstgebieten nur zugelassen, wenn:

a. es die Anforderungen nach Artikel 40 erfüllt;

b. die gemessenen Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Metaboliten im Grundwasser von Karstgebieten die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV nicht überschreiten; und

c. keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe auf der Liste nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt ist.

5. Abschnitt: Notfallzulassung

Art. 51

1Die Zulassungsstelle kann ein Pflanzenschutzmittel für die Verwendung auf einer bestimmten Fläche oder Kultur zulassen, wenn eine Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Sie kann zusätzlich bestimmen, dass die Verwendung im Einzelfall von den Kantonen bewilligt werden muss.

23 SR 814.201