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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Für eine Notfallzulassung müssen nur die Voraussetzungen nach den Artikeln 41 Absatz 1 Buchstabe d und 42 Absatz 1 Buchstaben a, d und f erfüllt sein. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, stützt sich die Zulassungsstelle auf die ihr zur Verfügung stehenden Informationen, ohne dass ein Dossier eingereicht werden muss.
3Von einer Notfallzulassung ausgeschlossen sind Pflanzenschutzmittel, die:
a. aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
b. Wirkstoffe enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200824 als krebserzeugend der Kategorie 1A, krebserzeugend der Kategorie 1B ohne Schwellenwert oder als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A eingestuft oder einzustufen sind.
4Die Notfallzulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann erneuert werden.
5Die Zulassungsstelle erlässt Notfallzulassungen in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
6Sie informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über Notfallzulassungen.
6. Abschnitt: Verfahren für die Zulassung
Art. 52 Gesuch um Zulassung, um Erweiterung oder um Änderung einer
Zulassung
1Gesuche um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels sowie Gesuche um Erweiterung oder um Änderung einer bestehenden Zulassung sind bei der Zulassungsstelle einzureichen.
2Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
a. den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
b. den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll;
c. den Ort, an dem das Pflanzenschutzmittel hergestellt, verpackt oder umgepackt wird;
d. den Namen und die Adresse der Herstellerin des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe;
e. die Verwendungszwecke, für die das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll;
24 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1434, ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 3.