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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2. die Adresse der neuen Gesuchstellerin.
b. Sie teilt der neuen Gesuchstellerin die Adressen der früheren Gesuchstellerinnen mit.
3Die früheren Gesuchstellerinnen können innert 30 Tagen ab der Mitteilung die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten verweigern und eine Verzögerung der Datenverwendung beantragen.
4Wird keine Verzögerung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle die Verwendung der Daten.
5Wird eine Verzögerung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle:
a. welche Daten von früheren Gesuchstellerinnen verwendet werden dürfen;
b. die Dauer der Verzögerung der Datenverwendung; die Dauer entspricht der Zeit, die die neue Gesuchstellerin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.
6Die Zulassungsstelle stellt der neuen Gesuchstellerin auf Gesuch hin diejenigen Daten aus Versuchen mit Wirbeltieren zur Verfügung, die sie zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes benötigt; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 96 bleiben vorbehalten.
Art. 55 Entschädigungsanspruch früherer Gesuchstellerinnen für Daten
aus Wirbeltierversuchen
1Die früheren Gesuchstellerinnen können bei der neuen Gesuchstellerin für die Verwendung ihrer Daten aus Versuchen an Wirbeltieren eine angemessene Entschädigung einfordern.
2Können sich die Gesuchstellerinnen nicht innerhalb von sechs Monaten über die Entschädigung einigen, so erlässt die Zulassungsstelle auf Gesuch einer Gesuchstellerin eine Verfügung über die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
a. den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse;
b. die verbleibende Schutzdauer der betroffenen Daten;
c. die Anzahl zwischenzeitlicher Gesuchstellerinnen.
3Die früheren Gesuchstellerinnen können bei der Zulassungsstelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagt, bis die neue Gesuchstellerin ihnen die eingeforderte Entschädigung bezahlt hat.
Art. 56 Dossier für Pflanzenschutzmittel, die aus chemischen Wirkstoffen,
Safenern, Synergisten oder Mikroorganismen bestehen oder solche enthalten
Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das aus chemischen Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss enthalten:
a. für das Pflanzenschutzmittel: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 2.1;