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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten im Pflanzenschutzmittel, der noch nicht genehmigt ist oder für den der Berichtschutz nach den Artikeln 92– 94 besteht: ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.1;
c. für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten, der als genehmigt gilt, aber noch in keinem zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist: das in der EU eingereichte Dossier für die Erstgenehmigung und, falls die Genehmigung des Wirkstoffs, Safener und Synergisten in der EU bereits erneuert wurde, die Erneuerungsdossiers; es sind diejenigen Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 1107/200926 und (EU) Nr. 283/201327 massgebend, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Dossiers durch die Gesuchstellerin in einem EU-Mitgliedstaat gegolten haben.
d. eine Bewertung aller vorgelegten Informationen.
Art. 57 Dossier für Pflanzenschutzmittel, die aus Makroorganismen
bestehen oder solche enthalten
Der Inhalt des Dossiers für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das aus Makroorganismen besteht oder solche enthält, richtet sich nach Anhang 3 Ziffer 2.2.
Art. 58 Dossier für die Erweiterung der Zulassung eines
Pflanzenschutzmittels um eine geringfügige Verwendung
Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung einer Erweiterung einer bestehenden Zulassung eines Pflanzenschutzmittels um eine geringfügige Verwendung muss folgenden Nachweis enthalten:
a. in Fällen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a: den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat für die betreffende geringfügige Verwendung zugelassen ist;
b. in Fällen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b: den Nachweis, dass ein Pflanzenschutzmittel mit demselben Wirkstoff, Safener oder Synergisten in der Schweiz für eine identische Verwendung zugelassen ist;
c. in Fällen nach Artikel 47 Absatz 2: den Nachweis, dass ein Pflanzenschutzmittel mit demselben Wirkstoff in der Schweiz für eine vergleichbare Verwendung zugelassen ist.
26 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
27 Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ABl. L 93 vom 3.4.2013, S 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1439, ABl. L
227 vom 1.9.2022, S. 8.