Vorlage

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage

Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 63 Weiterleitung der Unterlagen und Prüfung auf Vollständigkeit des

Gesuchs

1Die Zulassungsstelle leitet das Gesuch über das Informationssystem nach den Artikeln 156–163 an die Beurteilungsstellen weiter und prüft mit diesen, ob das Gesuch vollständig ist.

2Stellen sie fest, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab.

Art. 64 Beurteilung des Gesuchs

1Die Beurteilungsstellen prüfen auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang 6, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

2Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs um Zulassung oder Erneuerung der Zulassung die neusten Bewertungsergebnisse der EFSA sowie die hierauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten. Sie führen nur dann eine eigene Bewertung der Studien durch, wenn neue Informationen vorliegen, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden.

3Die Beurteilungsstellen erfassen ihre Beurteilung im Informationssystem nach den Artikeln 156–163 und leiten sie an die Zulassungsstelle weiter.

Art. 65 Parteistellung im Verfahren

1Die Zulassungsstelle veröffentlicht im Bundesblatt Informationen zu:

a. Gesuchen um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels sowie zu Gesuchen um Erweiterung oder um Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 52;

b. Gesuchen um Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 69;

c. Änderungen von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln infolge von Überprüfungen nach Artikel 70.

2Ausgenommen von Absatz 1 sind Informationen zu Gesuchen:

a. mit ausschliesslich administrativem Inhalt;

b. um Zulassung eines ausländischen Pflanzenschutzmittels für den Parallelimport;

c. um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Bewältigung einer Notfallsituation.

3Die Zulassungsstelle gewährt denjenigen Organisationen, welche die Parteistellung innert der Frist nach Artikel 160b Absatz 1 LwG beantragt haben, Akteneinsicht und