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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

12. Abschnitt: Versuchs- und Studienberichte und Berichtschutz

Art. 91 Liste der Versuchs- und Studienberichte

1Für jedes Pflanzenschutzmittel, das zugelassen wird, führt die Zulassungsstelle mit den Beurteilungsstellen die folgenden Listen:

a. eine Liste der für die Erstzulassung, die Änderung der Zulassungsbedingungen oder die Erneuerung einer Zulassung erforderlichen Versuchs- und Studienberichte über das Pflanzenschutzmittel und den darin enthaltenen Wirkstoff, Safener oder Synergisten;

b. eine Liste der Versuchs- und Studienberichte, für die der Berichtschutz gewährt wurde.

2Die Listen enthalten auch Informationen darüber, ob die Versuchs- und Studienberichte als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis übereinstimmend anerkannt worden sind.

3Die Zulassungsstelle stellt die Listen potenziellen Gesuchstellerinnen auf Anfrage zur Verfügung.

Art. 92 Berichtschutz

1Werden im Rahmen der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels Versuche und Studien zum Pflanzenschutzmittel, zu darin enthaltenen Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten durchgeführt, die die folgenden Kriterien erfüllen, so kann mit dem Gesuch um Zulassung beantragt werden, dass die Versuchs- und Studienberichte dem Berichtschutz unterstellt werden:

a. Die Versuche und Studien waren im Hinblick auf die Zulassung oder auf die Änderung einer Zulassung für die Verwendung bei einer anderen Kulturpflanze notwendig;

b. Die Versuche und Studien wurden nach den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder der guten experimentellen Praxis durchgeführt.

2Kein Berichtschutz kann beantragt werden:

a. für Versuchs- und Studienberichte, für die die Gesuchstellerin ein Originaldokument vorgelegt hat, mit dem die Inhaberin von Daten, die nach dieser Verordnung geschützt sind, der Nutzung dieser Daten durch die zuständigen Stellen für die Zwecke der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten zugunsten einer anderen Gesuchstellerin unter den spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen zustimmt;

b. wenn die Dauer des Berichtschutzes für entsprechende Versuchs- und Studienberichte in Bezug auf ein anderes Pflanzenschutzmittel abgelaufen ist.

3Der Berichtschutz wird nur gewährt, wenn die Erstgesuchstellerin für den Versuchs- oder Studienbericht mit dem Gesuch Folgendes einreicht: