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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die erste Genehmigung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten oder für Änderungen der Genehmigungsbedingungen notwendig sind;

b. eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die Erstzulassung oder für Änderungen der Zulassungsbedingungen notwendig sind; und

c. die Bestätigung, dass für den Versuchs- oder Studienbericht noch kein Berichtschutzzeitraum gewährt wurde oder dass gewährte Berichtschutzzeiträume noch nicht abgelaufen sind.

Art. 93 Dauer des Berichtschutzes bei der ersten Zulassung

Der Berichtschutz beträgt nach Erteilung der ersten Zulassung oder nach der Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei einer anderen Kulturpflanze:

a. für Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 48: 13 Jahre;

b. für die übrigen Pflanzenschutzmittel: 10 Jahre.

Art. 94 Dauer des Berichtschutzes bei Erneuerung der Zulassung

1Der Berichtschutz für Versuchs- oder Studienberichte, die für die Erneuerung einer Zulassung benötigt werden, beträgt 30 Monate ab dem Erneuerungsentscheid.

2Für einzelne Versuchs- oder Studienberichte kann der Berichtschutz bei der Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ausnahmsweise aufgehoben werden, insbesondere, wenn die Anforderungen für die Verwendung nicht auf ein einzelnes Pflanzenschutzmittel beschränkt sind, sondern für alle Pflanzenschutzmittel gelten, die einen bestimmten Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten.

Art. 95 Wirkung des Berichtschutzes

Ist ein Versuchs- oder Studienbericht geschützt, so dürfen die Erkenntnisse aus den Versuchen und Studien nicht für die Zulassung von anderen Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.

13. Abschnitt: Vertrauliche Behandlung von Informationen

Art. 96

1Folgende Informationen werden durch die Zulassungsstelle an Dritte nur herausgegeben, wenn im Zulassungsgesuch nicht deren vertrauliche Behandlung beantragt wurde:

a. Informationen zum Herstellungsverfahren, mit Ausnahme der für die Sicherheitsbewertung wichtigen Informationen;