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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Angaben über die Geschäftsbeziehungen zwischen einer Herstellerin oder Importeurin und der Gesuchstellerin oder Zulassungsinhaberin;
c. Geschäftsinformationen, aus denen Bezugsquellen, Marktanteile oder die Geschäftsstrategie der Gesuchstellerin hervorgehen;
d. Angaben zu Verunreinigungen des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, mit Ausnahme von Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
e. Ergebnisse von Untersuchungen von Wirkstoffchargen, einschliesslich den Verunreinigungen;
f. Analysemethoden für Verunreinigungen des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, mit Ausnahme von Analysemethoden für Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;
g. Angaben zur vollständigen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels.
2Der Name und die Adresse der Personen, die an den Versuchen mit Wirbeltieren beteiligt sind oder waren, gelten in jedem Fall als vertraulich.
3Die vertrauliche Behandlung wird gewährt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass die Herausgabe der Informationen an Dritte ihren Interessen erheblich schaden könnte.
4Die Zulassungsstelle entscheidet nach Absprache mit den Beurteilungsstellen darüber, welche Informationen die vertrauliche Behandlung gewährt wird.
5Erhält die Zulassungsstelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Daten nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.
2. Kapitel: Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
1. Abschnitt: Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Art. 97
1Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es nach dieser Verordnung dafür zugelassen wurde.
2Für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, deren Entwicklung auf der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen basiert, ist die vorliegende Verordnung nur anwendbar, soweit die Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201535 nichts Abweichendes regelt.
3Keine Zulassung nach dieser Verordnung ist erforderlich für:
35 SR 451.61