Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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In Artikel 11 werden die allgemeinen Anforderungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten festgelegt.
Aus Absatz 1 wird klar, dass die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten immer nur im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Gesuchs um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfolgen kann. Dies gilt bereits gemäss PSMV 2010.
In Absatz 2 werden Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die bereits in der EU geprüft und nicht genehmigt wurden, von der Genehmigung in der Schweiz ausgeschlossen, sofern nicht im Vergleich zur EU zusätzliche Daten eingereicht werden, die zeigen, dass die Kriterien für die Genehmigung erfüllt sind.
Art. 12 Genehmigung als Wirkstoff mit geringem Risiko
In diesem Artikel werden die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen mit geringem Risiko festgelegt. Für chemische Wirkstoffe und Mikroorganismen entsprechen die Kriterien, wie bereits in der PSMV 2010 (Art. 5 Abs. 4), jenen der EU.
Für Makroorganismen werden neu in Absatz 2 Kriterien für die Einstufung als Wirkstoffe mit geringem Risiko definiert. Sie gelten als Wirkstoffe mit geringem Risiko, wenn sie nicht gebietsfremd oder genetisch verändert sind und wenn aufgrund der Risikobeurteilung keine Anwendungsbeschränkungen erforderlich sind. Eine spezifische Einschränkung könnte beispielsweise eine Einschränkung auf die Verwendung im Gewächshaus sein, die in den Bedingungen und Einschränkungen aufgenommen wurde.
Art. 13 Genehmigung als Substitutionskandidat
Diese Bestimmung enthält die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen als Substitutionskandidat. Die Kriterien entsprechen, wie bereits in der PSMV 2010 (Art. 5 Abs. 3), jenen der EU.
Art. 14 Dauer der Genehmigung
Für Wirkstoffe mit geringem Risiko wird die Genehmigungsdauer auf maximal 15 Jahre festgelegt, für die übrigen Wirkstoffe sowie für Safener und Synergisten auf maximal 10 Jahre.
Art. 15 Kriterien für das Pflanzenschutzmittel, in welchem der Wirkstoff, Safener
oder Synergist verwendet werden soll
In diesem Artikel wird festgelegt, welche Kriterien ein Pflanzenschutzmittel, das den zu genehmigenden Wirkstoff, Safener oder Synergist enthält, bei seiner Verwendung allgemein erfüllen muss. Diese Kriterien müssen bei einer vorgesehenen Verwendung des Pflanzenschutzmittels (Abs. 1 Bst. a–e) eingehalten werden und müssen Verwendungsbedingungen vorsehen, die im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis eingehalten werden können (d.h. realistisch sind).
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln darf keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier (Nichtzielarten und Nutztiere) haben. Dies bedeutet, dass jeglicher Effekt, der eine Schädigung hervorruft, inakzeptabel ist. Auf die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie auf die Umwelt dürfen Pflanzenschutzmittel keine unannehmbaren Auswirkungen haben. Mit diesem Begriff wird verdeutlich, dass gewisse Auswirkungen akzeptiert werden: unannehmbar können schädliche Auswirkungen, aber auch andere Auswirkungen sein; umgekehrt könnten gewisse 19/75