Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten eingereicht werden. Dies stellt sicher, dass nur die Bereiche beurteilt werden müssen, für die neue Daten oder neue Beurteilungen der bestehenden Daten eingereicht werden. Der Aufwand für die Beurteilung eines Erneuerungsgesuchs ist somit kleiner als derjenige für die Beurteilung einer Erstgenehmigung.
Eine Genehmigung kann analog zur EU für maximal 15 Jahre erneuert werden (Abs. 3). Sie kann mit bestimmten Bedingungen oder Einschränkungen verknüpft werden, bspw. eine Beschränkung der Verwendung auf geschlossene Gewächshäuser oder auf nicht essbare Kulturen (Abs. 4). Die Bedingungen und Einschränkungen in Anhang 1 werden dann entsprechend angepasst.
Eine Genehmigungserneuerung wird nicht erteilt, wenn mindestens eines der Genehmigungskriterien nach den Artikeln 11 und 15 nicht erfüllt ist. In diesem Fall wird der Wirkstoff, Safener oder Synergist aus Anhang 1 entfernt (vgl. Art. 22).
Wenn ein Erneuerungsgesuch fristgerecht eingereicht wird, läuft die Genehmigung erst aus, wenn die Behörde das Gesuch abschliessend beurteilt hat (Abs. 5). Wenn keine Erneuerung beantragt wird, läuft die Genehmigung nach Ablauf der Frist aus.
Art. 20 Überprüfung der Genehmigung
Der Artikel entspricht weitgehend Artikel 8 der PSMV 2010. Die Zulassungsstelle hat damit jederzeit die Möglichkeit, die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten bei Bedarf zu überprüfen. Dies betrifft sowohl Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, die aufgrund ihrer Genehmigung in der EU auch in der Schweiz als genehmigt gelten (Artikel 7), als auch Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz gemäss Artikel 10 genehmigt sind. Eine Überprüfung kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Anforderungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199819 (GSchV) nicht mehr erfüllt sind oder eine Überprüfung gemäss Artikel 9 Absatz 3 GSchG angezeigt ist. Das Resultat einer Überprüfung kann insbesondere dazu führen, dass die Bedingungen und Einschränkungen für die Genehmigung angepasst werden müssen und dabei die Verwendung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten eingeschränkt wird (z. B. nur noch Verwendung im Gewächshaus). Ebenfalls ist möglich, dass die Überprüfung zum Widerruf der Genehmigung führt (vgl. Art. 21).
Art. 21 Widerruf der Genehmigung
Ein Widerruf der Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten erfolgt, wenn sich nach einer Überprüfung herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt sind (Bst. a) oder in den Fällen nach Artikel 9 Absatz 5 GSchG (Bst. b), d.h. wenn es nicht möglich ist, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte nach Artikel 9 Absatz 3 GSchG eingehalten werden. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die gemäss Artikel 7 als genehmigt gelten, wie auch für solche, die gemäss Artikel 10 genehmigt wurden.
Die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die nach dem Verfahren gemäss den Artikeln 10-18 in Anhang 1 aufgenommen wurden, wird sodann ohne weitere Prüfung widerrufen, sobald ein negativer Entscheid betreffend diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten in der EU gefällt wurde (Bst. c). Dadurch wird sichergestellt, dass die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in der Schweiz
19 SR 814.201